Fruchtsaftverordnung (fruchtsaftverordnung)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
Fruchtsaftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
17.02.2004
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (Fruchtsaftverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 83/2004
Änderung
BGBl. II Nr. 441/2010 [CELEX-Nr.: 32001L0112, 32009L0106]
BGBl. II Nr. 206/2013 [CELEX-Nr.: 32012L0012]
BGBl. II Nr. 51/2026 [CELEX-Nr.: 32024L1438]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich der §§ 7, 8, 9 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Gesetzesnummer
20003215
Dokumentnummer
NOR30003507
Fruchtnektar aus
Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol. des fertigen Erzeugnisses)
Passionsfrucht
25
Quito-Orangen
25
Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln
25
Weiße Johannisbeeren/Ribiseln
25
Rote Johannisbeeren/Ribiseln
25
Stachelbeeren
30
Sanddorn
25
Schlehen
30
Pflaumen
30
Zwetschgen
30
Ebereschen
30
Hagebutten
40
Sauerkirschen/Weichseln
35
andere Kirschen
40
Heidelbeeren
40
Holunderbeeren
50
Himbeeren
40
Aprikosen/Marillen
40
Erdbeeren
40
Brombeeren
40
Kranbeeren/Cranberries
30
Quitten (Cydonia oblonga L.)
50
Zitronen und Limetten
25
andere Früchte dieser Kategorie
25
Mangos
25
Bananen
25
Guaven
25
Papayas
25
Litschis
25
Azarolen
25
Stachelannonen
25
Netzannonen
25
Cherimoyas, Zimtäpfel
25
Granatäpfel
25
Kaschuäpfel
25
Mombinpflaumen
25
Umbu
25
andere Früchte dieser Kategorie
25
Äpfel
50
Birnen
50
Pfirsiche
50
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten
50
Ananas
50
Tomaten/Paradeiser
50
andere Früchte dieser Kategorie
50
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist
Gebräuchlicher Name der Frucht
Botanischer Name
Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark
Apfel (*)
Malus domestica Borkh.
11,2
Aprikose/Marille (**)
Prunus armeniaca L.
11,2
Banane (**)
Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananan)
21,0
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*)
Ribes nigrum L.
11,0
Kokosnuss (*)
Cocos nucifera L.
4,5
Weintraube (*)
Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride
15,9
Grapefruit (*)
Citrus x paradisi Macfad.
10,0
Guave (**)
Psidium guajava L.
8,5
Zitrone (*)
Citrus limon (L.)Burm.f.
8,0
Mango (**)
Mangifera indica L.
13,5
Orange (*)
Citrus sinensis (L.) Osbeck
11,2
Passionsfrucht (*)
Passiflora edulis Sims
12,0
Pfirsich (**)
Prunus persica (L.) Batsch var. persica
10,0
Birne (**)
Pyrus communis L.
11,9
Ananas (*)
Ananas comosus (L.) Merr.
12,8
Himbeere (*)
Rubus idaeus L.
7,0
Sauerkirsche/Weichsel (*)
Prunus cerasus L.
13,5
Erdbeere (*)
Fragaria x ananassa Duch.
7,0
Tomate (Paradeiser) (*)
Lycopersicon esculentum Mill.
5,0
Mandarine (*)
Citrus reticulata Blanco
11,2
Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20° C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.
§ 2. (1) Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.
(2) Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.
§ 3. Nur die folgenden Zutaten dürfen den in § 1 Z 8 bis 14 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden
§ 4. (1) Zur Herstellung der im § 1 Z 8 bis 14 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 3 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig
(2) Bei den in § 1 Z 13 und 14 definierten Erzeugnissen sind Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker zugelassen, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren, nämlich Membranfiltration und Hefegärung.
§ 5. (1) Die in § 1 Z 8 bis 14 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden.
(2) Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung oder der handelsüblichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anlage 2 mit ihren botanischen Namen angeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 2 angeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
(3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden
„Süßmost“
Die Bezeichnung „Süßmost“ darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ verwendet werden für
(_____________
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Z 13, BGBl. II Nr. 51/2026 lautet: „In den §§ 5 Abs. 1, 2 und 3, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 2 wird das Wort „Sachbezeichnung“ durch die Wortfolge „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
§ 6. (1) Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes „Frucht“ in der rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung anzugeben.
(2) Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß § 3, muss die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.
(3) Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.
§ 7. (1) Zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in § 1 Z 8 bis 14 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei
(2) Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
(3) Werden konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat), der (das) nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Kennzeichnung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument anzubringen.
(4) Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Wird eine solche Angabe gemacht, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzuführen: „Enthält von Natur aus Zucker“.
(5) Bei den in § 1 Z 8 definierten Erzeugnissen ist die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ zulässig. Diese Angabe muss auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in § 1 Z 8 definierten Erzeugnisse aufscheinen.
(6) Es ist zulässig, die Bezeichnung „Kokosnusswasser“ für das Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Kokosnusssaft“ zu verwenden.
§ 8. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, außer Kraft.
§ 9. (1) Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in § 1 Z 8 bis 11 genannten Erzeugnisse anzubringen.
(3) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
§ 10. § 1 Z 6, § 1 Z 8 lit. b, § 1 Z 13 lit. a und lit. b, § 1 Z 14, der Einleitungssatz des § 3, § 3 Z 2, Z 3 lit. a, c, e und g, der Einleitungssatz des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 2, der Einleitungssatz des § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2 und 3, § 7 Abs. 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 10, § 11, Anlage 1 Teil I und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2026 treten mit 14. Juni 2026 in Kraft.
§ 11. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt