Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.02.2004
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen 2003 (Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003)
StF: BGBl. II Nr. 35/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20003186
Dokumentnummer
NOR30003477
§ 1. Dieser Verordnung unterliegen
§ 2. (1) Auf Wildschweine gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: § 1 Abs. 3, § 2, § 2b, § 2c, § 14, § 15, § 15a, § 16 Z 9 und 13, § 17, § 18, § 19, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 4 lit. f, j und k, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26, § 27, § 28, § 30, § 61 Abs. 1 lit. c, d und g, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63 Abs. 1 lit. a und c nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, § 63 Abs. 2, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.
(2) § 15a, § 17, § 22 Abs. 2 und 3 TSG sowie § 61 Abs. 5 TSG (soweit sich § 61 Abs. 5 auf § 24 Abs. 4 lit. f bezieht) sind auf Wildschweine gemäß § 1 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die hierin verwendeten
Begriffe „Tiereigentümer“, „Tierbesitzer“ und „Tierhalter“ durch den Begriff „Jagdausübungsberechtigter“ oder – wenn es im jeweiligen Fall keinen Jagdausübungsberechtigten gibt – durch den Begriff „Grundeigentümer“ zu ersetzen sind.
(3) In Seuchengebieten sind von jedem erlegten oder verendeten Tier von einem amtlich beauftragten Tierarzt Proben zu entnehmen und zur weiteren Untersuchung an das österreichische Referenzlabor für Klassische Schweinepest zu senden.
(4) Fleisch von Wildschweinen, bei denen die Untersuchung auf Klassische Schweinepest ein negatives Ergebnis erbracht hat und bei dem auch sonst keine Gründe zur Beanstandung vorliegen, ist gemäß Anhang Kapitel 5 Z 3 der Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen. Untaugliches Material ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) als Material der Kategorie 2 einzustufen und dementsprechend weiter zu behandeln.
(5) § 30 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Seuche dann als erloschen zu erklären ist, wenn die Maßnahmen sowohl des Tilgungsplanes gemäß § 3 dieser Verordnung als auch des Überwachungsplanes gemäß § 4 dieser Verordnung durchgeführt wurden und im Seuchengebiet im Verlauf einer Frist von mindestens zwei Jahren kein Fall von Klassischer Schweinepest bei Wildschweinen mehr festgestellt wurde.
§ 3. (1) Nach Bestätigung eines Seuchenausbruchs hat der Landeshauptmann schnellstmöglich eine Sachverständigengruppe einzuberufen, der Amtstierärzte, Vertreter der Jägerschaft, auf Wildtiere spezialisierte Biologen und Epidemiologen angehören.
(2) Diese Sachverständigengruppe hat den Landeshauptmann bei der Untersuchung der Seuchenlage, der Ausweisung eines Seuchengebietes einschließlich der Festlegung zusätzlicher geeigneter Maßnahmen, der Erarbeitung eines Tilgungsplanes sowie der Überprüfung der im Seuchengebiet getroffenen Maßnahmen in beratender Funktion zu unterstützen.
(3) Der Tilgungsplan ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen und – nach Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft – vom Landeshauptmann als Verordnung zu erlassen. Er hat zumindest folgende Angaben zu enthalten
(4) Der Landeshauptmann hat mindestens alle sechs Monate einen detaillierten Bericht über die in Abs. 3 genannten Angaben im Tilgungsplan an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
§ 4. (1) Nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten ab dem letzten bestätigten Fall der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet hat der Landeshauptmann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen den Tilgungsplan durch einen mindestens zwölf Monate gültigen Überwachungsplan zu ersetzen.
(2) Der Überwachungsplan hat zumindest die Angaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 3, 6 und 7 zu enthalten.
(3) Die Sachverständigengruppe nach § 3 Abs. 1 ist auch zur Unterstützung des Landeshauptmannes im Rahmen des Überwachungsplanes berufen.
§ 5. Bei Feststellung der Schweinepest bei Wildschweinen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde schnellstmöglich folgende Maßnahmen in den Hausschweine haltenden Betrieben innerhalb eines ausgewiesenen Seuchengebietes zu ergreifen
§ 6. Schweine, Schweinesperma, -embryonen oder -eizellen dürfen aus dem ausgewiesenen Seuchengebiet nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gebracht werden.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Wildschweine-Schweinepestverordnung, BGBl. Nr. 427/1994, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.