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20003180 AT

Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 6.

Bundesrecht Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

Ausbildungsinhalt

Mindestein-

heiten

Teil 1

Theoretischer Teil

Summe Teil

200

1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder

12

2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze

26

3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen

32

4. Konfliktanalysen

15

5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation

20

6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken

20

7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation

15

8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen

40

9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge

20

Teil 2

Anwendungsorientierter Teil

Summe Teil

165

1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

40

2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion

58

3. Peergruppenarbeit

24

4. Fallarbeit

17

5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen)

26

Gesamtsumme

365

Bundesrecht Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung

(2) Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

Bundesrecht Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

Ausbildungsinhalt Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte und Juristen der Finanzprokuratur, jeweils ab Ablegung der Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem juristischen Fach

Mindestein-

heiten

Teil 1

Theoretischer Teil

Summe Teil

136

1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder

8

2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze

24

3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen

32

4. Konfliktanalysen

14

5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation

18

6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken

20

7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation

12

8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen

0

9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge

8

Teil 2

Anwendungsorientierter Teil

Summe Teil

84

1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

20

2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion

32

3. Peergruppenarbeit

10

4. Fallarbeit

6

5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen)

16

Gesamtsumme

220

Bundesrecht Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

§ 2. Ziel der Ausbildung zum Mediator ist die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung der Mediation erforderlich sind.

Bundesrecht Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

Ausbildungsinhalt für Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater und Ziviltechniker, jeweils ab Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach

Mindestein-

heiten

Teil 1

Theoretischer Teil

Summe Teil

136 *)

1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder

8

2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze

24

3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen

32

4. Konfliktanalysen

14

5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation

18

6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken

20

7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation

12

8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen

8

9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge

0 *)

Teil 2

Anwendungsorientierter Teil

Summe Teil

84

1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

20

2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion

32

3. Peergruppenarbeit

10

4. Fallarbeit

6

5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen)

16

Gesamtsumme

220 *)

*) Für Ziviltechniker zusätzlich 8 Mindesteinheiten

Bundesrecht Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

§ 3. Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.

Bundesrecht Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

Ausbildungsinhalt für Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, jeweils ab Eintragung; Lebens- und Sozialberater und Sozialarbeiter, jeweils mit dreijähriger Berufspraxis

Mindestein-

heiten

Teil 1

Theoretischer Teil

Summe Teil

136

1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder

8

2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze

24

3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen

12

4. Konfliktanalysen

10

5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation

18

6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken

5

7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation

12

8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen

35

9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge

12

Teil 2

Anwendungsorientierter Teil

Summe Teil

84

1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

20

2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion

32

3. Peergruppenarbeit

10

4. Fallarbeit

6

5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen)

16

Gesamtsumme

220

Bundesrecht Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

§ 4. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst die jeweils in Teil 1 der Anlagen und die anwendungsorientierte Ausbildung die jeweils in Teil 2 der Anlagen angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Mindestausmaß.

(2) Die anwendungsorientierte Ausbildung umfasst auch die praktische Umsetzung der theoretischen Ausbildungsinhalte unter Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden.

(3) Theoretische Ausbildung darf mit anwendungsorientierter Ausbildung verbunden werden, doch sind die theoretischen und die anwendungsorientierten Ausbildungsinhalte in den Zeugnissen getrennt anzuführen.

Bundesrecht Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

§ 5. Das nach der Anlage 1 erforderliche Ausmaß der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall gemäß § 10 Abs. 2 ZivMediatG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den in der Anlage angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeit in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.

Bundesrecht Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt

(3) § 34 ZivMediatG bleibt unberührt.

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