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20003177 trockenmilchverordnung AT

Trockenmilchverordnung (trockenmilchverordnung)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Trockenmilchverordnung

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Kurztitel

Trockenmilchverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.02.2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch (Trockenmilchverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 45/2004 [CELEX-Nr.: 32001L0114]

Änderung

BGBl. II Nr. 76/2008 [CELEX-Nr. 32007L0061]

BGBl. II Nr. 53/2026 [CELEX-Nr.: 32024L1438]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1,19 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20003177

Dokumentnummer

NOR30006319

Bundesrecht Trockenmilchverordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse

Bundesrecht Trockenmilchverordnung

§ 2. (1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1 lit. b darf Laktose in einer Menge von bis zu 0,03% des Enderzeugnisses zugesetzt werden.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, hat die Haltbarmachung zu erfolgen durch

(3) Unbeschadet der Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung gemäß § 1 kann der Eiweißgehalt der Milch durch Zugabe oder Entzug von Milchbestandteilen auf einen Mindestgehalt von 34 Gewichtsprozent (bezogen auf die fettfreie Trockenmasse) eingestellt werden, wenn dabei das Verhältnis von Molkeneiweiß zu Kasein der standardisierten Milch unverändert bleibt. Folgende Rohstoffe sind zur Eiweißstandardisierung zugelassen

(4) Bei der Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 darf der Laktosegehalt durch Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose verringert werden. Ein Inverkehrbringen der auf diese Weise behandelten Erzeugnisse ist nur zulässig, sofern der Laktosegehalt unter 0,1 Gewichtsprozent des Fertigerzeugnisses liegt.

(5) Bei der Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 dürfen folgende Zusätze verwendet werden

Bundesrecht Trockenmilchverordnung

§ 3. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sowie des § 4 sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen gemäß Art. 17 Abs. 1 der genannten Verordnung zu verwenden.

(2) Mit Ausnahme von „Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch“, „gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch“ und „Magermilchpulver“ ist der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Prozent des Enderzeugnisses, sowie bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1 der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil. Diese Angabe ist in der Nähe der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung anzubringen.

(3) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 sind die Empfehlungen für das Verdünnungs- bzw. Rekonstitutionsverfahren anzugeben, einschließlich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses.

(4) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 ist anzugeben, dass das Erzeugnis „nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt“ ist.

(5) Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung können die nach Abs. 2 bis 4 erforderlichen Angaben nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt werden.

(6) Bei Erzeugnissen gemäß § 2 Abs. 4 ist die Angabe „laktosefrei“ an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form zusätzlich zur Nährwertkennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf der Verpackung des Erzeugnisses anzugeben. Die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 Gramm je 100 Gramm“ oder eine inhaltsgleiche Angabe kann erfolgen.

Bundesrecht Trockenmilchverordnung

§ 4. Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 1 dürfen für bestimmte Erzeugnisse gemäß § 1 nachstehende besondere Bezeichnungen verwendet werden

Bundesrecht Trockenmilchverordnung

§ 5. (1) Die Probenahme für Erzeugnisse gemäß § 1 hat gemäß den Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 87/524/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Probenahme von Dauermilcherzeugnissen, ABl. Nr. L 306 vom 28.Oktober 1987, zu erfolgen.

(2) Für die Prüfung der Zusammensetzung von Erzeugnissen gemäß § 1, welche nach den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 79/1067/EWG der Kommission vom 13. November 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden zur Prüfung bestimmter Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 327 vom 24. Dezember 1979, zu erfolgen hat, sind jene Analysemethoden anzuwenden, die im Anhang II dieser Richtlinie beschrieben sind.

Bundesrecht Trockenmilchverordnung

§ 6. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, außer Kraft.

(2) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, entsprechen, dürfen bis zum 16. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.

(3) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 17. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(4) § 2 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 1, 2 und 6, § 6 Abs. 5 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2026 treten mit 14. Juni 2026 in Kraft.

(5) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Trockenmilchverordnung

§ 7. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt

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