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20003174 honigverordnung AT

Honigverordnung (honigverordnung)

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Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Honigverordnung

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Kurztitel

Honigverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 40/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.01.2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Honig (Honigverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 40/2004 [CELEX-Nr.: 32001L0110]

Änderung

BGBl. II Nr. 209/2015 [CELEX-Nr.: 32014L0063]

BGBl. II Nr. 50/2026 [CELEX-Nr.: 32024L1438]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich der §§ 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet

Schlagworte

e-rk3,

BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20003174

Dokumentnummer

NOR30003464

Bundesrecht Honigverordnung

Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose sowie aus organischen Säuren, Enzymen und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von beinahe farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder ganz bis teilweise kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden vom jeweiligen botanischen Ursprung bestimmt.

Dem Honig darf nichts anderes als Honig beigegeben werden, soll er als Honig in Verkehr gebracht oder als Zutat in einem Erzeugnis verwendet werden. Der Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen sein. Er darf – ausgenommen „Backhonig“ gemäß § 4 – keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen und nicht in Gärung sein und darf weder einen künstlich veränderten Säuregrad haben noch so stark erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden.

Mit Ausnahme von gefiltertem Honig gemäß § 3 Z 2 lit. f dürfen dem Honig weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidlich ist.

Honig hat folgende Merkmale aufzuweisen

1.

Zuckergehalt

1.1.

Fructose- und Glucosegehalt (Summe)

– Blütenhonig

mindestens 60 g/100 g,

– Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig

mindestens 45 g/100 g.

1.2.

Saccharosegehalt

– Im Allgemeinen

höchstens 5 g/100 g.

– Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa), Banksia menziesii,Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii,

Citrus spp.

höchstens 10 g/100 g,

– Honig von Lavendel (Lavendula spp.), Borretsch (Borago officinalis

höchstens 15 g/100 g.

2.

Wassergehalt

– Im Allgemeinen

höchstens 20%,

– Honig von Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeine

höchstens 23%,

– Backhonig von Heidekraut (Calluna)

höchstens 25%.

3.

Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen

– Im Allgemeinen

höchstens 0,1 g/100 g,

– Presshonig

höchstens 0,5 g/100 g.

4.

Elektrische Leitfähigkeit

– Nachstehend nicht aufgeführte Honigarten

und Mischungen dieser Honigarten

höchstens 0,8 mS/cm,

– Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten mit Ausnahme der nachstehend angeführten Honigarten

mindestens 0,8 mS/cm.

– Ausnahmen: Honig von Erdbeerbaum (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp), Heidekraut (Calluna vulgaris), (Leptospermum), Teebaum (Melaleuca spp.)

5.

Gehalt an freien Säuren

– Im Allgemeinen

höchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg,

– Backhonig

höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg.

6.

Diastaseindex und Hydroxymethylfurfurolgehalt (HMF), bestimmt nach der Behandlung und Mischung

a) Diastaseindex (Schade-Skala)

– Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonig

mindestens 8,

– Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt (zB Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg

mindestens 3.

b) HMF

– Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig

höchstens 40 mg/kg

(vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich),

– Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und Mischungen solcher Honigarten

höchstens 80 mg/kg.

Bundesrecht Honigverordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in den §§ 2 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse.

Bundesrecht Honigverordnung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist „Honig“ der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen, Absonderungen lebender Pflanzenteile oder auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, diese mit arteigenen Stoffen versetzen, umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.

Bundesrecht Honigverordnung

§ 3. Honigarten werden unterschieden

Bundesrecht Honigverordnung

§ 4. „Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der

Bundesrecht Honigverordnung

§ 5. Die vom Geltungsbereich erfassten Erzeugnisse müssen den im Anhang festgelegten Anforderungen entsprechen.

Bundesrecht Honigverordnung

§ 6. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,

(2) Bei „Backhonig“ gemäß § 4 ist in Verbindung mit der Bezeichnung auf dem Etikett die Angabe „nur zum Kochen und Backen“ anzuführen.

(3) Die Bezeichnungen – mit Ausnahme von „Backhonig“ – dürfen durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen

(4) Wurde „Backhonig“ als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so darf in der Bezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels die Bezeichnung „Honig“ anstelle der Bezeichnung „Backhonig“ verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Bezeichnung „Backhonig“ zu verwenden.

(5) Bei „Backhonig“ ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen eindeutig die Bezeichnung gemäß § 4 anzugeben.

(6) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der in §§ 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten.

Bundesrecht Honigverordnung

§ 7. (1) Auf dem Etikett ist das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, anzugeben.

(2) Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett im Hauptsichtfeld in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz, den die einzelnen Ursprungsländer repräsentieren, anzugeben. Für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf der Grundlage der Dokumentation zur Rückverfolgbarkeit des Unternehmers, ist eine Toleranzspanne von 5 % zulässig.

(3) Bei Packungsgrößen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 g enthalten, dürfen die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code gemäß der neuesten geltenden Fassung der internationalen ÖNORM EN ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) ersetzt werden.

Bundesrecht Honigverordnung

§ 8. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Honig, BGBl. Nr. 941/1994, außer Kraft.

(2) § 3 Z 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 5, § 7, § 8, § 9 Abs. 3 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2026 treten mit 14. Juni 2026 in Kraft.

Bundesrecht Honigverordnung

§ 9. (1) Erzeugnisse gemäß § 1, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung BGBl. Nr. 941/1994 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2004 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Erzeugnisse gemäß § 1, die dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 entsprechen und vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(3) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Honigverordnung

§ 10. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt

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