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20003170 AT

Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“

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Kurztitel

Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 26/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.01.2004

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“

StF: BGBl. II Nr. 26/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

20003170

Dokumentnummer

NOR30003459

Bundesrecht Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“

§ 1. Der „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen.

Bundesrecht Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“

§ 2. Der Wegfall einer der im § 15 Abs. 2 FHStG genannten Voraussetzungen ist der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich anzuzeigen.

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