Schokoladeverordnung (schokoladeverordnung)
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Gesetzestext (16 Artikel)
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Kurztitel
Schokoladeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 628/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (Schokoladeverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 628/2003 [CELEX-Nr.: 32000L0036]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich der §§ 7, 8, 9, 10, 11 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit -
verordnet
Schlagworte
e-rk3
Kakaoerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20003127
Dokumentnummer
NOR30003415
§ 1. Diese Verordnung gilt für folgende Kakao- und Schokoladeerzeugnisse
(in Ölsäure ausgedrückt)
höchstens 1,75%
(mittels Petroläther bestimmt)
höchstens 0,5%
(bei Kakaopressbutter höchstens 0,35%)
§ 2. (1) Den Schokoladeerzeugnissen „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ dürfen neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette zugesetzt werden. Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien
(2) In Übereinstimmung mit den unter Abs. 1 genannten Kriterien können folgende pflanzliche Fette, gewonnen aus nachstehend angeführten Pflanzen, verwendet werden
Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette
Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können
1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang
Shorea spp.
2. Palmöl
Elaeis guineensis
Elaeis olifera
3. Sal
Shorea robusta
4. Shea
Butyrospermum parkii
5. Kokum gurgi
Garcinia indica
6. Mangokern
Mangifera indica
(3) Kokosnussöl darf nur in Schokolade, die für die Herstellung von Eiscreme und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird, verwendet werden.
___________
1) P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure)
§ 3. Der Anteil der pflanzlichen Fette gemäß § 2 darf nach Abzug des Gesamtgewichts der anderen gemäß § 4 gegebenenfalls verwendeten Lebensmittel höchstens 5% des Enderzeugnisses betragen, wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nicht verringert werden darf.
§ 4. (1) Unbeschadet des § 2 und Abs. 4 dürfen den Schokoladeerzeugnissen „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ auch andere Lebensmittel zugesetzt werden, wobei der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel – bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses – 40% nicht überschreiten darf.
(2) Der Zusatz von tierischen Fetten und ihren Zubereitungen, die nicht ausschließlich aus Milch gewonnen werden, ist verboten.
(3) Der Zusatz von Mehl und körner- oder pulverförmiger Stärke ist nur dann zulässig, wenn dies mit den Bestimmungen über „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ übereinstimmt.
(4) Den Erzeugnissen „Kakaopulver, Kakao“, „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen der Geschmack von Schokolade oder von Milchfett nicht nachgeahmt wird.
§ 5. (1) Die Mindestgehalte der Schokoladeerzeugnisse „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ werden nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß § 4 berechnet. Im Falle der Schokoladeerzeugnisse „Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung“ und „Schokoladebonbon bzw. Praline“ werden die Mindestgehalte nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß § 4 sowie des Gewichts der Füllung berechnet.
(2) Bei den Schokoladeerzeugnissen „Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung“ und „Schokoladebonbon bzw. Praline“ wird der Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses einschließlich Füllung berechnet.
§ 6. Die Zuckerarten im Sinne dieser Verordnung sind nicht auf die Zuckerarten beschränkt, die in der Verordnung BGBl. II Nr. 472/2003 geregelt sind.
§ 7. Bei Schokoladeerzeugnissen, die gemäß §§ 2 und 3 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, ist der ins Auge fallende und deutlich lesbare Hinweis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette“ anzubringen. Dieser Hinweis hat
§ 8. Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden.
§ 9. Werden „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung“ und „Schokoladebonbons bzw. Pralinen“ als Mischung verkauft, so können die Sachbezeichnungen durch die Bezeichnungen „Schokolademischung/Schokoladebonbon- bzw. Pralinenmischung“ bzw. „Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter Schokoladebonbons bzw. Pralinen“ oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem Fall ist eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung zulässig.
§ 10. Bei den Erzeugnissen „Schokoladenpulver“, „Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver“, „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ ist der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse mit „Kakao: ...% mindestens“ anzugeben.
§ 11. Bei den Erzeugnissen „fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao“ und „fettarmes oder mageres oder stark entöltes Trinkschokoladenpulver, fettarmer oder magerer oder stark entölter gezuckerter Kakao, fettarmes oder mageres oder stark entöltes gezuckertes Kakaopulver“ ist der Gehalt an Kakaobutter anzugeben.
§ 12. Die Sachbezeichnungen „Schokolade“, „Milchschokolade“ und „Schokoladenkuvertüre“ dürfen durch Informationen über die Qualitätsmerkmale oder durch Beschreibungen der Qualitätsmerkmale ergänzt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden
§ 13. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, BGBl. Nr. 689/1994, außer Kraft.
§ 14. Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, BGBl. Nr. 689/1994, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 197 vom 3. August 2000, in österreichisches Recht umgesetzt.