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20003123 AT

Bemessung einer Erschwerniszulage des Auswärtigen Dienstes

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Bemessung einer Erschwerniszulage des Auswärtigen Dienstes

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Kurztitel

Bemessung einer Erschwerniszulage des Auswärtigen Dienstes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 622/2003

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Bemessung einer Erschwerniszulage für Beamte und Vertragsbedienstete des Auswärtigen Dienstes

StF: BGBl. II Nr. 622/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003 sowie des § 22 Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet

Bundesrecht Bemessung einer Erschwerniszulage des Auswärtigen Dienstes

§ 1. Entsendeten Beamten und Vertragsbediensteten, die ihren Dienst an den im § 2 genannten Dienstorten verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.

Bundesrecht Bemessung einer Erschwerniszulage des Auswärtigen Dienstes

§ 2. Die Erschwerniszulage beträgt monatlich

Bundesrecht Bemessung einer Erschwerniszulage des Auswärtigen Dienstes

§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Bundesrecht Bemessung einer Erschwerniszulage des Auswärtigen Dienstes

§ 4. Die Verordnung BGBl. II Nr. 315/1998 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

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