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20003113 AT

Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

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Kurztitel

Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 613/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Abkürzung

IStVDÜV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Internationalen Steuervergütung (Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung – IStVDÜV)

StF: BGBl. II Nr. 613/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 451/2013

BGBl. II Nr. 7/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet

Anmerkung

Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 8.1.2021 geändert bzw. neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 7/2021). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen die Abkürzung angepasst.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20003113

Dokumentnummer

NOR40230987

Bundesrecht Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

§ 1. Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.

Bundesrecht Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

§ 2. Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind

Bundesrecht Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

§ 3. Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln

Bundesrecht Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

§ 4. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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