Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 613/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.01.2021
Abkürzung
IStVDÜV
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Internationalen Steuervergütung (Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung – IStVDÜV)
StF: BGBl. II Nr. 613/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 451/2013
BGBl. II Nr. 7/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet
Anmerkung
Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 8.1.2021 geändert bzw. neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 7/2021). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen die Abkürzung angepasst.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Gesetzesnummer
20003113
Dokumentnummer
NOR40230987
§ 1. Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.
§ 2. Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind
§ 3. Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln
§ 4. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.