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20003088 AT

Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

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Kurztitel

Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 578/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

StF: BGBl. II Nr. 578/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. I Nr. 109/2002

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20003088

Dokumentnummer

NOR30003372

Bundesrecht Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

§ 1. Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden.

Bundesrecht Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

§ 2. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten für Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967), für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 ein Deckkennzeichen zugewiesen wurde.

Bundesrecht Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Bundesrecht Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

§ 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. Nr. 697/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2000, außer Kraft.

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