UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO, Vorb. Kommission
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Mitteilung wurde am 10. September 2003 abgegeben. Das Abkommen ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
REPUBLIK ÖSTERREICH
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DR. BENITA FERRERO-WALDNER
GZ 855/0007e-I.5/2002
24. Jänner 2002
Exzellenzen,
Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien *1) vom 19. Jänner 1981, einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im Folgenden "Abkommen von 1981" genannt), geändert durch den Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen *2) und geändert durch den Notenwechsel vom 15. Oktober 1996 *3) zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, mit dem die Artikel 3 Abs. 2 lit. a und Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 abgeändert werden, zu beziehen;
In der Erwägung, dass Abkommen abgeschlossen wurden zwischen
"Artikel 1
Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der VN, der IAEO, der UNIDO und der Kommission festgelegt wurden."
"(2) Für Zwecke dieses Artikels haben sich die Regierung, die VN, die IAEO, die UNIDO und die Kommission auf eine Liste wesentlicher Bestandteile geeinigt, welche sie im Lichte der Erfahrung abändern können. Die vereinbarte Liste befindet sich im Anhang."
5. Artikel 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt geändert
"(1) Die Regierung wird US-$ 1 100 000 und die Organisationen werden gemeinsam US-$ 1 100 000 pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds beitragen; der Betrag ist im Jänner jeden Jahres zu bezahlen. Dieser Betrag wird zum offiziellen Wechselkurs der Vereinten Nationen für den Monat Dezember 2001 in Euro konvertiert.
(2) Jener Teil der Beiträge gemäß Abs. 1, der nicht in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegeben wird, verbleibt zur zukünftigen Verwendung im Fonds."
Der Betrag in Euro, der zum offiziellen Wechselkurs gemäß Artikel 3 Abs. 1 US-$ 1 100 000 entspricht, ist vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006 gültig.
6. Artikel 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert
"(3) Im Falle von unerwarteten größeren Reparaturen und Erneuerungen, die nicht im vereinbarten Investitionsplan enthalten sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren, um jenen Betrag festzulegen, der über die im Gemeinsamen Fonds verfügbaren Mittel hinaus zur Kostendeckung ausgegeben werden soll. Nach diesen Konsultationen bevorschusst die Regierung den vereinbarten Betrag, der zu dem im geänderten Artikel 3 Abs. 1 vorgesehenen Beitrag hinzukommt. Fünfzig Prozent (50%) der von der Regierung bevorschussten zusätzlichen Mittel werden im folgenden Kalenderjahr von den Organisationen an die Regierung rückerstattet. Für den Fall, dass solche Rückerstattungen in dem betroffenen Jahr nicht erfolgen, wird der von der Regierung bevorschusste Gesamtbetrag vom Beitrag der Regierung für das darauf folgende Kalenderjahr abgezogen."
"Artikel 8
(1) In fünfjährigen Abständen nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien die Bedingungen, unter welchen der Gemeinsame Fonds weitergeführt werden soll, überprüfen.
(2) Um die notwendigen budgetären Vorkehrungen treffen zu können, werden die Vertragsparteien zwei Jahre vor Ende jeder Fünfjahresperiode Verhandlungen über die Änderung ihrer Beiträge für die nächste Fünfjahresperiode aufnehmen, wobei die Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, vereinbarte Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen berücksichtigt werden. Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien vor dem Ende einer Fünfjahresperiode nicht auf einen neuen Betrag einigen, wird der zuletzt vereinbarte Betrag weiter angewendet, bis ein neues Abkommen abgeschlossen wird.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen hat die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen das Recht, anstelle der Kommission als Vertragspartei in dieses Abkommen einzutreten. Eine solche Nachfolge wird mit dem Datum der Notifizierung des Eintritts durch die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen an alle anderen Vertragsparteien dieses Abkommens wirksam.
(4) Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu jeder der Organisationen im Falle einer Beendigung des entsprechenden Amtssitzabkommens außer Kraft. Im Falle einer derartigen Beendigung werden die verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob das Abkommen zwischen ihnen, vorbehaltlich erforderlicher Änderungen, in Kraft bleibt."
"Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung des Gemeinsamen Fonds sowie aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung entstehen, die nicht durch Verhandlungen oder andere Verfahren beigelegt werden, werden einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung zugewiesen.
Wenn die Vereinten Nationen, die Internationale Atomenergieorganisation, die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen darstellen, das - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind - mit 1. Jänner 2002 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenzen, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Benita Ferrero-Waldner
S. E. Steinar Bjornsson
Amtierender Generaldirektor des Büros der Vereinten Nationen in Wien
S. E. Carlos Alfredo Magariños
Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
S. E. Wolfgang Hoffmann
Exekutivsekretär der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über
das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
S. E. Mohamed ElBaradei
Generaldirektor der Internationalen Atomenergieorganisation
Wien, am 14. Februar 2002
Frau Bundesminister,
Wir beehren uns, den Empfang Ihres Schreibens vom 24. Jänner 2002 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Wir beehren uns zu bestätigen, dass wir dem in Ihrem Schreiben vom 24. Jänner 2002 enthaltenen Vorschlag zustimmen und dass Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben ein Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen darstellt, das - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind - mit 1. Jänner 2002 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Bundesminister, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.
Steinar Bjornsson Mohamed ElBaradei
Amtierender Generaldirektor des Generaldirektor der
Büros der Vereinten Nationen in Wien Internationalen
Atomenergieorganisation
Carlos Alfredo Magarinos Wolfgang Hoffmann
Generaldirektor der Exekutivsekretär der
Organisation der Vereinten Nationen Vorbereitenden
für Industrielle Entwicklung Kommission für die
Organisation des
Vertrages über das umfassende
Verbot von Nuklearversuchen
Ihre Exzellenz
Fr. Benita Ferrero-Waldner
Bundesministerin für
auswärtige Angelegenheiten
Republik Österreich
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986
*3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 74/1998
*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 geändert durch BGBl. Nr. 413/1971
*5) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 99/1998
*6) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/1998
*7) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 188/1997