Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20003030 AT

Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 532/2003

Inkrafttretensdatum

19.11.2003

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

StF: BGBl. II Nr. 532/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, in Verbindung mit §§ 86a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet

Bundesrecht Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO,

Bundesrecht Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original oder einen Ausdruck des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben. Wird ein Anbringen in einer anderen technisch möglichen Weise eingereicht, ist § 132 Abs. 2 BAO über die Aufbewahrung auf Datenträgern anzuwenden. Der Einschreiter hat Anbringen durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.

Bundesrecht Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

§ 3. Die Agrarmarkt Austria hat für Anbringen, die in einer technisch möglichen Weise übermittelt wurden und die Einzeldaten mehrerer Personen betreffen, die Anforderungen hinsichtlich Format, Satzaufbau und Übermittlungsmedium festzulegen.

Bundesrecht Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

§ 4. (1) Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, in jeder technisch möglichen Weise zu erlassen.

(2) Die Übermittlung in der in Abs. 1 vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er Anbringen in der selben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Bundesrecht Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

§ 5. Die Agrarmarkt Austria hat die Erledigungen gemäß § 4 zu protokollieren.

Bundesrecht Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

§ 6. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen, BGBl. II Nr. 250/2000, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →