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20003029 AT

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

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Kurztitel

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 530/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.11.2003

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

StF: BGBl. II Nr. 530/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 46/2005

BGBl. II Nr. 579/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108a EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet

Schlagworte

e-rk,

BGBl. Nr. 400/1988, FORG-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 579/2020)

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003029

Dokumentnummer

NOR30003297

Bundesrecht Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a EStG 1988 nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.

Bundesrecht Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

§ 2. Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108a) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte Abgabenerklärung.

Bundesrecht Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

§ 3. (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Für Großbetriebe zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.

(2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

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§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

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§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt Für Großbetriebe zu übermitteln

Bundesrecht Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

§ 6. Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Eine Indexanpassung ist jedoch zulässig. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.

Bundesrecht Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.

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§ 8. Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben, ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf eine Indexanpassung.

Bundesrecht Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

§ 9. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 441/1999 tritt außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, § 5 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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