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20003027 AT

Inländische Zweitwohnsitze

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Inländische Zweitwohnsitze

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Kurztitel

Inländische Zweitwohnsitze

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 528/2003

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische Zweitwohnsitze

StF: BGBl. II Nr. 528/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet

Bundesrecht Inländische Zweitwohnsitze

§ 1. (1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.

Bundesrecht Inländische Zweitwohnsitze

§ 2. Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.

Bundesrecht Inländische Zweitwohnsitze

§ 3. Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen.

Bundesrecht Inländische Zweitwohnsitze

§ 4. Die Verordnung ist ab 1. Jänner 2004 anzuwenden.

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