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20002969 AT

Rechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

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Kurztitel

Rechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 501/2003

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Rechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

StF: BGBl. II Nr. 501/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Der Verband der schulerhaltenden evangelischen Pfarrgemeinden A. B. (Schulgemeinde) mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, dem mit Wirkung vom 29. Jänner 1975 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 380/1975 die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zukam, wurde mit 31. August 2003 aufgelöst und hat die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

Das Evangelische Schulwerk A. B. Wien mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, wurde mit Wirkung vom 1. September 2003 als kirchliche Einrichtung gemäß § 219 Abs. 1 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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