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20002965 AT

Heilmasseur-Berufsausweisverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Heilmasseur-Berufsausweisverordnung

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Kurztitel

Heilmasseur-Berufsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 493/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Abkürzung

Hm-BerufsausweisV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufsausweises für Heilmasseure und Heilmasseurinnen (Heilmasseur-Berufsausweisverordnung – Hm-BerufsausweisV)

StF: BGBl. II Nr. 493/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2003, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Masseuergesetz

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002965

Dokumentnummer

NOR30003230

Bundesrecht Heilmasseur-Berufsausweisverordnung

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Heilmasseur-Berufsausweisverordnung

§ 1. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.

(2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.

(3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.

Bundesrecht Heilmasseur-Berufsausweisverordnung

§ 2. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.

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