Heilmasseur-Berufsausweisverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Heilmasseur-Berufsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 493/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
25.10.2003
Abkürzung
Hm-BerufsausweisV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufsausweises für Heilmasseure und Heilmasseurinnen (Heilmasseur-Berufsausweisverordnung – Hm-BerufsausweisV)
StF: BGBl. II Nr. 493/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2003, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Masseuergesetz
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20002965
Dokumentnummer
NOR30003230
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)
§ 1. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.
(2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.
(3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.
§ 2. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.