Zuckerverordnung (zuckerverordnung)
Inhaltsübersicht (7)
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Kurztitel
Zuckerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 472/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
11.10.2003
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über bestimmte Zuckerarten (Zuckerverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 472/2003 [CELEX-Nr.: 32001L0111]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20002946
Dokumentnummer
NOR30003211
§ 1. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie nicht in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten in Verkehr gebracht werden
mindestens 99,5 °Z,
höchstens 0,1% in Gewicht,
höchstens 0,1% in Gewicht.
mindestens 99,7 °Z,
höchstens 0,04% in Gewicht,
höchstens 0,06% in Gewicht,
höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Anhang lit. a.
mindestens 62% in Gewicht,
höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,
höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b,
höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.
a) Trockenmasse
mindestens 62% in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,1)
über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche
höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b.
mindestens 70% in Gewicht,
mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.
mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,
mindestens 90% in Gewicht,
höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.
mindestens 98,0%,
höchstens 0,5%,
höchstens 0,5%,
höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäß Anhang lit. b.
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1) Der Zusatz „Weiß-“ ist vorbehalten für
a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt;
b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen
– der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt;
– die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt.
§ 2. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Abs. 7 sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden.
(2) Die Sachbezeichnung gemäß § 1 Z 2 kann ebenfalls für die Sachbezeichnung des unter § 1 Z 3 genannten Erzeugnisses verwendet werden.
(3) Sofern dies nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet ist, können die in § 1 angeführten Sachbezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten Sachbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden.
(4) Bei verpackten Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 20 g ist deren Angabe nicht erforderlich.
(5) Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.
(6) Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist der Zusatz „kristallisiert“ anzugeben.
(7) Enthalten die in § 1 Z 7 und 8 genannten Erzeugnisse mehr als 5% Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie im Hinblick auf ihre Sachbezeichnung und als Zutaten als „Glukose-Fruktose-Sirup“ oder als „Fruktose-Glukose-Sirup“ bzw. als „getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup“ oder als „getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup“ zu kennzeichnen, je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den größeren Anteil ausmacht.
§ 3. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Zucker und einige Zuckerarten, BGBl. Nr. 551/1994, außer Kraft.
§ 4. (1) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Verordnung über Zucker und einige Zuckerarten, BGBl. Nr. 551/1994, entsprechen, dürfen bis zum 12. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.
(2) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Zucker und einige Zuckerarten, BGBl. Nr. 551/1994, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.