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20002920 AT

Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

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Kurztitel

Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 421/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.09.2003

Abkürzung

SanAFV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises und des Fortbildungspasses für Sanitäter (Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung SanAFV)

StF: BGBl. II Nr. 421/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Sanitätergesetzes (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002 wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Berufsausweis

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002920

Dokumentnummer

NOR30003185

Bundesrecht Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

(zu § 1)

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben den bei ihnen tätigen Sanitätern über Antrag einen Sanitäterausweis auszustellen, der den Mustern der Anlagen 1 oder 2 zu entsprechen hat. Er hat insbesondere zu enthalten

(3) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben jeden Sanitäterausweis mit einer Ordnungsnummer (Personalnummer) zu versehen. Sie haben sicherzustellen, dass die Nummern eindeutig identifizierbar und zuordenbar sind.

(4) Jeder Sanitäterausweis ist mit einer Berechtigungsmarke, die dem Muster der Anlage 3 entspricht, und dem Datum der Gültigkeit zu versehen. Auf der Berechtigungsmarke ist die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises zu vermerken. An Stelle der Berechtigungsmarke kann die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises direkt am Sanitäterausweis durch Aufdruck vermerkt werden.

(5) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 5 sind vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist, im Sanitäterausweis zu vermerken bzw. es ist ein neuer Sanitäterausweis auszustellen.

Bundesrecht Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

(zu § 1)

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

§ 2. (1) Für im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für den Bereich des Bundesheeres.

(2) Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.

(3) Änderungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken.

Bundesrecht Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

(zu § 1)

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

§ 3. (1) Der Fortbildungspass hat neben den in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten

(2) Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter

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