Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 421/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
13.09.2003
Abkürzung
SanAFV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises und des Fortbildungspasses für Sanitäter (Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung SanAFV)
StF: BGBl. II Nr. 421/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Sanitätergesetzes (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002 wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Berufsausweis
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20002920
Dokumentnummer
NOR30003185
(zu § 1)
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben den bei ihnen tätigen Sanitätern über Antrag einen Sanitäterausweis auszustellen, der den Mustern der Anlagen 1 oder 2 zu entsprechen hat. Er hat insbesondere zu enthalten
(3) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben jeden Sanitäterausweis mit einer Ordnungsnummer (Personalnummer) zu versehen. Sie haben sicherzustellen, dass die Nummern eindeutig identifizierbar und zuordenbar sind.
(4) Jeder Sanitäterausweis ist mit einer Berechtigungsmarke, die dem Muster der Anlage 3 entspricht, und dem Datum der Gültigkeit zu versehen. Auf der Berechtigungsmarke ist die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises zu vermerken. An Stelle der Berechtigungsmarke kann die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises direkt am Sanitäterausweis durch Aufdruck vermerkt werden.
(5) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 5 sind vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist, im Sanitäterausweis zu vermerken bzw. es ist ein neuer Sanitäterausweis auszustellen.
(zu § 1)
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
§ 2. (1) Für im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für den Bereich des Bundesheeres.
(2) Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.
(3) Änderungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken.
(zu § 1)
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
§ 3. (1) Der Fortbildungspass hat neben den in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten
(2) Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter