Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Inhaltsübersicht (152)
Gesetzestext (152 Artikel)
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Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003
Inkrafttretensdatum
13.09.2003
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter – Sanitäter-Ausbildungsverordnung – San-AV
StF: BGBl. II Nr. 420/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 18 Abs. 9, 34 Abs. 3, 44 Abs. 3, 49, 57, 58 und 59 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Ausbildung – Allgemeines
§ 1
Allgemeines
§ 2
Ausbildungsziele
§ 3
Didaktische Grundsätze
§ 4
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 5
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 6
Lehrkräfte
§ 7
Lehrtätigkeit
§ 8
Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 9
Modulordnung
§ 10
Ausbildungszeit
2. Abschnitt
Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)
§ 11
Ausbildungsablauf – RS
§ 12
Teilnahmeverpflichtung – RS
§ 13
Theoretische Ausbildung – RS
§ 14
Durchführung der theoretischen Ausbildung – RS
§ 15
Zwischenprüfung – RS
§ 16
Inhalt der Zwischenprüfung – RS
§ 17
Wiederholen der Zwischenprüfung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS
§ 18
Nichtantreten zur Zwischen- oder Wiederholungsprüfung – RS
§ 19
Praktische Ausbildung – RS
§ 20
Durchführung der praktischen Ausbildung – RS
§ 21
Beurteilung der praktischen Ausbildung – RS
§ 22
Wiederholen der praktischen Ausbildung – RS
§ 23
Kommissionelle Abschlussprüfung – RS
§ 24
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 25
Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§§ 26 f
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 28
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 29
Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 30
Abschlussprüfungsprotokoll – RS
§ 31
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 32
Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 33
Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS
§ 34
Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – RS
3. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS)
§ 35
Allgemeines
§ 36
Verkürzte Ausbildung für Mediziner – RS
§ 37
Verkürzte Ausbildung für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – RS
§ 38
Anrechnung von Sonderaus- und Weiterbildungen – RS
§ 39
Zwischenprüfung – Verkürzte Ausbildungen – RS
4. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)
§ 40
Zulassung zur Ausbildung – NFS
§ 41
Ausbildungsablauf – NFS
§ 42
Teilnahmeverpflichtung – NFS
§ 43
Theoretische Ausbildung – NFS
§ 44
Durchführung der theoretischen Ausbildung – NFS
§ 45
Praktische Ausbildung – NFS
§ 46
Durchführung der praktischen Ausbildung – NFS
§ 47
Beurteilung der praktischen Ausbildung – NFS
§ 48
Wiederholen der praktischen Ausbildung – NFS
§ 49
Krankenanstaltenpraktikum – NFS
§ 50
Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – NFS
§ 51
Kommissionelle Abschlussprüfung – NFS
§ 52
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 53
Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§§ 54 f
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 56
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 57
Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 58
Abschlussprüfungsprotokoll – NFS
§ 59
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 60
Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 61
Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – NFS
§ 62
Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – NFS
5. Abschnitt
Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
§ 63
Zulassung zu Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
§ 64
Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 65
Teilnahmeverpflichtung – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 66
Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 67
Durchführung der theoretischen Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 68
Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion
§ 69
Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Venenzugang und Infusion
§ 70
Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 71
Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 72
Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§§ 73 f
Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 75
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 76
Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 77
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 78
Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 79
Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 80
Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – allgemeine Notfallkompetenzen
6. Abschnitt
Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
§ 81
Zulassung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
§ 82
Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation
§ 83
Teilnahmeverpflichtung – Beatmung und Intubation
§ 84
Theoretische Ausbildung – Beatmung und Intubation
§ 85
Durchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation
§ 86
Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation
§ 87
Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation
§ 88
Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 89
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 90
Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§§ 91 f
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 93
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 94
Abschlussprüfungsprotokoll – Beatmung und Intubation
§ 95
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 96
Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 97
Ausscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation
§ 98
Zeugnis, Ausbildungsbestätigung und Eintragung in den Fortbildungspass – Beatmung und Intubation
7. Abschnitt
Ausbildung im Berufsmodul
§ 99
Ausbildungsablauf – Berufsmodul
§ 100
Teilnahmeverpflichtung – Berufsmodul
§ 101
Theoretische Ausbildung – Berufsmodul
§ 102
Durchführung der theoretischen Ausbildung – Berufsmodul
§ 103
Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 104
Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 105
Abschlussprüfungsprotokoll – Berufsmodul
§ 106
Wiederholen der Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 107
Nichtantreten zur Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 108
Ausscheiden aus der Ausbildung – Berufsmodul
§ 109
Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – Berufsmodul
§ 110
Verkürzte Ausbildung für Mediziner – Berufsmodul
§ 111
Gleichachtung – Berufsmodul
8. Abschnitt
Nostrifikation
§ 112
Allgemeines
§ 113
Ergänzungsausbildung
§ 114
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 115
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
9. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
§ 116
Allgemeines
§ 117
Anpassungslehrgang
§ 118
Eignungsprüfung
§ 119
Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
§ 120
Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
10. Abschnitt
Erfolgskontrolle im Rahmen der Fortbildung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG
§ 121
Ablauf und Inhalt
11. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 122
Übergangsbestimmungen
Anlagen
Anlage 1
Modul I – Theoretische Ausbildung
Anlage 2
Modul I – Verkürzte theoretische Ausbildung für Mediziner
Anlage 3
Modul I – Verkürzte theoretische Ausbildung für Pflegehelfer
Anlage 4
Modul I – Verkürzte theoretische Ausbildung für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage 5
Modul II – Theoretische Ausbildung
Anlage 6
Modul „Arzneimittellehre“ – Theoretische Ausbildung
Anlage 7
Modul „Venenzugang und Infusion“ – Theoretische Ausbildung
Anlage 8
Modul „Beatmung und Intubation“ – Theoretische Ausbildung
Anlage 9
Berufsmodul – Theoretische Ausbildung
Anlage 10
Berufsmodul – Verkürzte Ausbildung für Mediziner
Anlage 11
Ausbildungsbestätigung Rettungssanitäter
Anlage 12
Zeugnis Rettungssanitäter
Anlage 13
Ausbildungsbestätigung Notfallsanitäter
Anlage 14
Zeugnis Notfallsanitäter
Anlage 15
Ausbildungsbestätigung allgemeine Notfallkompetenz „Arzneimittellehre“
Anlage 16
Zeugnis allgemeine Notfallkompetenz „Arzneimittellehre“
Anlage 17
Ausbildungsbestätigung allgemeine Notfallkompetenz „Venenzugang und Infusion“
Anlage 18
Zeugnis allgemeine Notfallkompetenz „Venenzugang und Infusion“
Anlage 19
Ausbildungsbestätigung besondere Notfallkompetenz „Beatmung und Intubation“
Anlage 20
Zeugnis besondere Notfallkompetenz „Beamtung und Intubation“
Anlage 21
Ausbildungsbestätigung „Berufsmodul“
Anlage 22
Zeugnis Berufsmodul
Anlage 23
Bestätigung Berufsmodul
Anlage 24
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlage 25
Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 26
Bestätigung über die Eignungsprüfung
Anlage 27
Bestätigung gemäß § 57 Sanitätergesetz
Anlage 28
Bestätigung gemäß § 58 Sanitätergesetz
Anlage 29
Bestätigung gemäß § 59 Sanitätergesetz
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen Notfallkompetenzen umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form von aufeinander aufbauenden Modulen.
(3) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
§ 2. (1) Ziele der Ausbildung sind
(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu evaluieren.
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
§ 3. Die Ausbildung ist nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
§ 4. (1) Der Rechtsträger eines Moduls hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
§ 5. (1) Der Rechtsträger eines Moduls – mit Ausnahme des Berufsmoduls – hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
§ 6. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters und im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des jeweiligen Moduls Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 10 sind zu bestellen
(3) Lehrkräfte haben über die für das betreffende Unterrichtsfach erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen und pädagogisch geeignet zu sein.
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
§ 7. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
§ 8. (1) Jedes Modul hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
§ 9. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb in einer Modulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Modulordnung hat insbesondere
(3) Die Modulordnung hat weiters zu beinhalten
(4) Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebes sowie bei deren Änderung durch den Rechtsträger des jeweiligen Moduls dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn diese
(6) Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern sowie den Lehrkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
§ 10. (1) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
(2) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
§ 11. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden.
(2) Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung (§ 19) ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung in den Unterrichtsfächern “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe” und “Gerätelehre und Sanitätstechnik” sowie die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung (§ 15).
(3) In Abweichung von Abs. 2 kann die Modulleitung festsetzen, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind. Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung sind in diesem Fall zusätzlich die durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächer.
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)
§ 12. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 1 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere
(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
§ 13. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß der Anlage 1 zu vermitteln.
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
§ 14. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 1 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Modulteilnehmern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)
§ 15. (1) Vor Beginn der praktischen Ausbildung ist eine Zwischenprüfung zu absolvieren, in deren Rahmen die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten des Modulteilnehmers zu überprüfen sind.
(2) Die Zwischenprüfung ist in Form einer
(3) Der Termin der Zwischenprüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
(4) Bei der Beurteilung der Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
§ 16. (1) Die Zwischenprüfung ist mindestens in folgenden Unterrichtsfächern abzulegen
(2) Hat die Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)
§ 17. (1) Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
(2) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(3) Wird die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)
§ 18. (1) Ist ein Modulteilnehmer
(2) Tritt ein Modulteilnehmer zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)
§ 19. (1) Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die positive Absolvierung der Zwischenprüfung.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.
(3) Die praktische Ausbildung hat bei Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)
§ 20. (1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
(2) Personen gemäß Abs. 1 dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung und deren Ausstattung Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
(5) Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Abs. 1 unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)
§ 21. (1) Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 20 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)
§ 22. (1) Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in der praktischen Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, ist die praktische Ausbildung zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.
(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Modulleitung verlängert werden.
(3) Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf die praktische Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
(5) Wird die wiederholte praktische Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)
§ 23. (1) Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)
§ 24. Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert.)
§ 25. (1) Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert.)
§ 26. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 24 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)
§ 27. (1) Eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung ist durch höchstens zwei Lehrkräfte abzunehmen, die der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen haben. Die Abnahme einer Teilprüfung durch nur eine Lehrkraft ist ausreichend.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
(3) Über das Ergebnis einer Teilprüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung von zwei Lehrkräften abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)
§ 28. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert.)
§ 29. (1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 28 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
(3) Die Gesamtleistung ist “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 1,5 liegt. Die Beurteilungsstufe “befriedigend” oder eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
(4) Die Gesamtleistung ist “mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit gutem Erfolg bestanden” aus.
(5) Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zumindest mit “genügend” benotet sind.
(6) Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 34) einzutragen.
§ 30. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
§ 31. (1) Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).
§ 32. (1) Ist ein Prüfungskandidat
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note “nicht genügend” (5) zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
§ 33. (1) Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, hat der Modulteilnehmer die Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung, die praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung zu wiederholen.
(2) Werden zwei oder drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
§ 34. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 11 und 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
§ 35. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen zum Rettungssanitäter gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den §§ 36 bis 39 anderes ergibt.
§ 36. Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Mediziner umfasst insgesamt 225 Stunden und beinhaltet
§ 37. (1) Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Pflegehelfer umfasst insgesamt 232 Stunden und beinhaltet
(2) Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst insgesamt 226 Stunden und beinhaltet
§ 38. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
§ 39. Mediziner und Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Absolvierung der Zwischenprüfung vor Beginn der praktischen Ausbildung verpflichtet.
§ 40. (1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) ist
(2) Der Eingangstest ist in Form einer
§ 41. (1) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter umfasst
(2) Die Modulleitung hat
§ 42. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 5 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere
(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
§ 43. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß der Anlage 5 zu vermitteln.
§ 44. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in Anlage 5 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Modulteilnehmern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
§ 45. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.
(2) Die praktische Ausbildung hat bei Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
§ 46. (1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
(2) Personen gemäß Abs. 1 dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung und deren Ausstattung Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
(5) Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Abs. 1 unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.
§ 47. (1) Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 46 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit den Beurteilungsstufen
§ 48. (1) Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in der praktischen Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, ist die praktische Ausbildung zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.
(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Modulleitung verlängert werden.
(3) Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf die praktische Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
§ 49. (1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen sowie die Schnittstellen der Notfall- und Katastrophenmedizin kennen zu lernen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.
(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
§ 50. (1) Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
(2) Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sind
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und den jeweiligen Fachbereich Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
(5) Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
§ 51. (1) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Notfallsanitäter erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
§ 52. Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
§ 53. (1) Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
§ 54. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 52 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
§ 55. (1) Eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung ist durch höchstens zwei Lehrkräfte abzunehmen, die der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen haben. Die Abnahme einer Teilprüfung durch nur eine Lehrkraft ist ausreichend.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
(3) Über das Ergebnis der Teilprüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung von zwei Lehrkräften abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
§ 56. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden
§ 57. (1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 56 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
(3) Die Gesamtleistung ist “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 1,5 liegt. Die Note “befriedigend” oder eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
(4) Die Gesamtleistung ist “mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit gutem Erfolg bestanden” aus.
(5) Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zumindest mit “genügend” benotet sind.
(6) Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 62) einzutragen.
§ 58. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
§ 59. (1) Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).
§ 60. (1) Ist ein Prüfungskandidat
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note “nicht genügend” (5) zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
§ 61. (1) Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, darf der Modulteilnehmer die Ausbildung einschließlich praktischer Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholen. Das absolvierte Krankenanstaltenpraktikum kann durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter angerechnet werden.
(2) Werden zwei oder drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
§ 62. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung zum Notfallsanitäter sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 13 und 14 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung zum Notfallsanitäter nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
§ 63. (1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre ist eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter.
(2) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion ist
§ 64. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst
§ 65. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in den Anlagen 6 bzw. 7 jeweils angeführten theoretischen Ausbildung sowie am Krankenanstaltenpraktikum im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind insbesondere
(4) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 3 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
§ 66. Im Rahmen der theoretischen Ausbildungen sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß den Anlagen 6 bzw. 7 zu vermitteln.
§ 67. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in den Anlagen 6 bzw. 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
§ 68. (1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.
(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
§ 69. (1) Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
(2) Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sind
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und den jeweiligen Fachbereich Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
(5) Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
§ 70. (1) Nach Abschluss der Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen ist je eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in den allgemeinen Notfallkompetenzen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
§ 71. (1) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
(2) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
§ 72. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Arzneimittellehre ist im Sachgebiet “Arzneimittellehre einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz” abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Venenzugang und Infusion ist im Sachgebiet “Venenzugang und Infusion” abzulegen.
(3) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfungen ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend zu überprüfen.
§ 73. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist je an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 71 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
§ 74. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sowie die Lehrkraft sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 75. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
§ 76. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
§ 77. (1) Eine kommissionelle Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht bestanden” beurteilt wurde, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
§ 78. (1) Ist ein Prüfungskandidat
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note “nicht bestanden” zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
§ 79. Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
§ 80. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in den allgemeinen Notfallkompetenzen sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 15 bis 18 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Eine erworbene allgemeine Notfallkompetenz ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(6) Personen, die eine Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich einer allfälligen Prüfung auszustellen.
§ 81. Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist
§ 82. Die Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst
§ 83. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in Anlage 8 angeführten theoretischen Ausbildung sowie am Krankenanstaltenpraktikum im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind insbesondere
(4) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 3 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
§ 84. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte gemäß der Anlage 8 zu vermitteln.
§ 85. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 8 festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
§ 86. (1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.
(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
§ 87. (1) Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
(2) Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sind
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
(5) Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
§ 88. (1) Nach Abschluss der Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
§ 89. Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
§ 90. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Beatmung und Intubation ist im Sachgebiet “Beatmung und Intubation einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz” abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend zu überprüfen.
§ 91. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 89 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
§ 92. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sowie die Lehrkraft sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 93. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg zu Grunde zu legen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
§ 94. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
§ 95. (1) Eine kommissionelle Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht bestanden” beurteilt wurde, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
§ 96. (1) Ist ein Prüfungskandidat
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note “nicht bestanden” zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
§ 97. Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
§ 98. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 19 und 20 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Eine erworbene besondere Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(6) Personen, die eine Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich einer allfälligen Prüfung auszustellen.
§ 99. Die Ausbildung im Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden in den in der Anlage 9 genannten Unterrichtsfächern.
§ 100. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in Anlage 9 angeführten theoretischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Der Modulleiter kann festsetzen, dass in Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist vom Modulleiter unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere
(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
§ 101. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß der Anlage 9 zu vermitteln.
§ 102. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom Modulleiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
§ 103. (1) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen.
(2) Im Rahmen der Prüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten als Sanitäter erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(3) Die Prüfung ist in Form von
(4) Der Termin der Prüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
(5) Bei der Beurteilung der Teilprüfungen sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
§ 104. (1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 103 ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Modulteilnehmer sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
§ 105. (1) Über die Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist vom Modulleiter und den Prüfern zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
§ 106. (1) Teilprüfungen der Abschlussprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind vom Modulleiter festzusetzen.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
§ 107. (1) Ist ein Modulteilnehmer
(2) Tritt ein Modulteilnehmer zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Modulleiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.
§ 108. Wird eine Teilprüfung der Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.
§ 109. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 21 und 22 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den Modulleiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung im Berufsmodul nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den Modulleiter eine Bestätigung über die absolvierte Ausbildung einschließlich absolvierter Teilprüfungen auszustellen.
§ 110. (1) Die verkürzte Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner umfasst die in der Anlage 10 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(2) Für die Durchführung der verkürzten Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Abschnittes.
§ 111. (1) Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit
(2) Der Modulleiter hat Personen gemäß Abs. 1 über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.
§ 112. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 113 bis 115 anderes ergibt.
§ 113. (1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind mit
(5) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.
§ 114. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen. Wiederholungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen abzuhalten.
(2) Jedes Praktikum, das mit “nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5). Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(4) Wird
(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 4 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
§ 115. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bzw. vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen
(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
§ 116. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 117 bis 120 anderes ergibt.
§ 117. (1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Die Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind mit den Beurteilungsstufen
§ 118. (1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden
§ 119. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit “nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2) Sachgebiete oder Unterrichtsfächer im Rahmen der Eignungsprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt werden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(3) Die Beurteilung des wiederholten Anpassungslehrganges tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).
(4) Wird
(5) Eine gemäß Abs. 4 ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
§ 120. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 25 oder 26 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Modulleitung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
§ 121. (1) Die Erfolgskontrolle gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG ist längstens binnen vier Wochen nach Abschluss der nachzuholenden Fortbildung durchzuführen.
(2) Bei der Erfolgskontrolle sind die bei der Fortbildung erworbenen Kenntnisse zu überprüfen. Dabei ist insbesondere auf Wissenslücken Bedacht zu nehmen, die durch die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht entstanden sind.
(3) Die Erfolgskontrolle ist in Form eines fachlichen Prüfungsgesprächs durchzuführen. Die erfolgreiche Absolvierung des Prüfungsgesprächs ist im Fortbildungspass zu vermerken.
(4) Ergibt das Prüfungsgespräch erhebliche Wissensmängel, ist die Eintragung zu verweigern.
§ 122. (1) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 57 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 27 auszustellen.
(2) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 58 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 28 auszustellen.
(3) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 59 SanG erfüllen und deren entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich überprüft wurden, ist gemäß dem Muster der Anlage 29 auszustellen.