Beschaffungscontrolling-Verordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Bundesrecht
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Kurztitel
Beschaffungscontrolling-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2003
Inkrafttretensdatum
01.10.2003
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einrichtung eines Beschaffungscontrollings in der Bundesbeschaffung GmbH (Beschaffungscontrolling-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 398/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 359/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §
2 Abs.
2 Z
7 und Abs.
3 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl.
I Nr.
39/2001, zuletzt geändert durch BGBl.
I Nr.
99/2002, wird verordnet
Musterformular für die Übersichtstabelle gemäß §5
Quartalsbericht … Quartal/20xx
haushaltsleitendes Organ bzw. Auftraggeber gemäß §3 Abs.3 BB-GmbH-G bzw. gesamt
Be-schaffungs-gruppen
Quartale kumuliert
Geschäftsjahr
20xx-1
20xx
20xx-1
20xx
Abrufwert
Abweichungabs.
Abweichungin %
Einsparung
Abrufwert
Ist
Plan
Ist
zu20xx-1
zuPlan
zu20xx-1
zuPlan
absolut
in %
Ist
Plan
Pro-gnose
BG 1
BG 2
…
Summen
“
§1. (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß §2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) hat die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden BB-GmbH) ein Beschaffungscontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien unterstützt.
(2) Das Beschaffungscontrolling hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen
§2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend
§3. (1) Die Einrichtung und Durchführung des Beschaffungscontrollings ist eine Aufgabe der BB-GmbH. Sie hat binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach Anhörung des Nutzerbeirates dem Bundesminister für Finanzen ein Konzept für das Beschaffungscontrolling zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere eine Darstellung des Kennzahlensystems, welches auf die Besonderheiten in den jeweiligen Beschaffungsgruppen Rücksicht nimmt, des Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystems gemäß §2 Z6, der Datenübertragungsschnittstellen und -formate gemäß Abs.3, der Art und des Umfanges der Meldungen gemäß Abs.4, der Art der Berechnung von Einsparungen (§5 Abs.4), des Inhaltes des Fragebogens gemäß §7 und des Detaillierungsgrades der Berichte (§9) zu enthalten.
(2) Die BB-GmbH hat das Konzept jährlich auf seine Aktualität zu überprüfen. Jede Änderung bedarf der vorherigen Anhörung des Nutzerbeirates und der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. Es ist von der BB-GmbH den Dienststellen des Bundes in entsprechender Weise bekannt zu machen. Im Konzept ist jeweils eine ausreichende Frist zur Umsetzung der in den Dienststellen des Bundes allenfalls erforderlichen Maßnahmen vorzusehen.
(3) Die Übermittlung und Verarbeitung von Daten hat automationsunterstützt zu erfolgen, wobei die Schnittstellendefinitionen von der BB-GmbH so zu gestalten sind, dass diese mit den jeweils beim Bund zur Verfügung stehenden standardisierten ressortübergreifenden Informationstechnologien kompatibel sind und marktübliche Datenformate verwendet werden können. Bei jeder Übermittlung und Verarbeitung von Daten ist das Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystem zu verwenden. Die BB-GmbH hat eine einheitliche Datenbasis als Grundlage für das Beschaffungscontrolling einschließlich Berichterstattung zu verwenden, die geeignet ist, als Steuerungs- und Kontrollinstrument herangezogen zu werden. Die Datenbasis ist von der BB-GmbH laufend einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.
(3a) Bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen haben die Dienststellen des Bundes die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen über von der BB-GmbH eingerichtete elektronische Katalog- und Bestellsysteme durchzuführen.
(4) Die abrufenden Stellen haben Leistungsstörungen der BB-GmbH zu melden. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, der BB-GmbH die Abrufwerte nach den Festlegungen im Leistungsvertrag zu übermitteln.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, die für Zwecke des Beschaffungscontrollings erforderlichen Daten aus der Haushaltsverrechnung des Bundes der BB-GmbH zur Verfügung zu stellen oder solche Daten aus spezifischen Beschaffungsverfahren der haushaltsleitenden Organe einzufordern und der BB-GmbH zur Verfügung zu stellen.
§4. (1) Das Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.
(2) Folgende Bereiche unterliegen dem Beschaffungscontrolling
§5. (1) Der Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern
(2) Für die Messung des Beschaffungsvolumens sind insbesondere folgende Informationen bereitzustellen
(3) Das Beschaffungsvolumen nach Abs.2 ist jeweils für die Quartale des laufenden Finanzjahres kumuliert und im Vergleich zur Vorjahresperiode, für das gesamte Vorjahr im Vergleich zu den geplanten Werten sowie eine voraussichtliche Entwicklung (Prognose) für das laufende Finanzjahr darzustellen (Muster laut Anlage).
(4) Die BB-GmbH hat die Einsparungen bei den Einkaufspreisen, die durch Abrufe aus den von ihr abgeschlossenen Verträgen erzielt wurden, untergliedert nach Beschaffungsgruppen und nach haushaltsleitenden Organen darzustellen (Muster laut Anlage). Die Berechnung der Einsparungen hat anhand sachkundig zu ermittelnder Referenzpreise zu erfolgen.
§6. Die Messung der Prozesse umfasst
§7. Die Ermittlung der Kundenzufriedenheit hat in Form von jährlichen Umfragen bei den Dienststellen des Bundes zu erfolgen. Hiezu ist von der BB-GmbH ein Fragebogen auszuarbeiten, der der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf.
§8. Die BB-GmbH hat innovative Veränderungen allgemeiner Art und bezogen auf einzelne Beschaffungsgruppen, Maßnahmen der nachhaltigen Beschaffung und qualitative Merkmale hinsichtlich der Lieferantenstruktur zu dokumentieren.
§9. (1) Die BB-GmbH hat dem Bundesminister für Finanzen Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Über Angelegenheiten gemäß §5 Abs.1 Z1, 2 und 4 sowie §6 Z4 ist quartalsweise bis zum 30. des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheiten des §5 Abs.1 Z3, des §6 Z1 bis 3 und 5 sowie der §§7 und 8 ist zumindest jährlich, zusammen mit dem 4. Quartalsbericht über Angelegenheiten nach dem zweiten Satz dieses Absatzes bis 15.Februar des Folgejahres zu erstatten (Jahresbericht).
(2) Die Berichte haben neben der zahlenmäßigen und prozentuellen Darstellung eine Abweichungsanalyse, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) sowie bei Abweichungen von den Zielvorgaben Vorschläge über Gegensteuerungsmaßnahmen zu enthalten. Beträge sind in TausendEuro anzuführen. Die Berichte haben, soweit dies aus Gründen einer übersichtlicheren Darstellung erforderlich ist, Aggregatsübersichten zu enthalten.
(3) Die Berichte sind den haushaltsleitenden Organen (§5 Abs.1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.I Nr.213/1986, in der Fassung BGBl.I Nr.98/2002) zu übermitteln.
§10. Instrumente des Beschaffungscontrollings sind insbesondere
§11. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) §2 Z2 bis 5 und 7, §3 Abs.3, 3. und 4. Satz, §3 Abs.3a, §4 Abs.2 Z4, §5 Abs.1 Z3, §5 Abs.2 Z1 und 2, §5 Abs.4, §6 Z2 bis 3, §8, §9 Abs.2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl.II Nr.359/2008 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Der dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Quartals- und Jahresbericht ist unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erstatten.