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20002899 f&e-statistik-verordnung AT

F&E-Statistik-Verordnung (f&e-statistik-verordnung)

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

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Kurztitel

F

E-Statistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 396/2003

Inkrafttretensdatum

30.08.2003

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F

E-Statistik-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 396/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 150/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

1.

Identifikationsmerkmale

1.1

Name (Bezeichnung);

1.2

Standort (Anschrift);

1.3

Umsatzsteuernummer;

1.4

Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;

1.5

Firmenbuchnummer;

1.6

Tätigkeiten;

1.7

Inhaber oder verantwortlicher Leiter;

1.8

Forschungstätigkeit;

1.9

Standort(e) der Forschungsstätte(n) des Unternehmens, gegliedert nach Bundesländern.

2.

Beschäftigte

2.1

Gesamtzahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht;

2.2

Gesamtzahl der Beschäftigten in FE im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht;

2.2.1

Zahl der Beschäftigten in FE gegliedert nach Beschäftigtenkategorien (Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Ingenieurinnen und Ingenieure, höherqualifiziertes nichtwissenschaftliches Personal, sonstiges nichtwissenschaftliches Personal), jeweils nach der höchsten abgeschlossenen Ausbildung und getrennt nach dem Geschlecht;

2.2.2

Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten für FE (Gesamtstunden im Berichtsjahr) gegliedert nach Beschäftigtenkategorien (Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Ingenieurinnen und Ingenieure, höherqualifiziertes nichtwissenschaftliches Personal, sonstiges nichtwissenschaftliches Personal), jeweils nach der höchsten abgeschlossenen Ausbildung und getrennt nach dem Geschlecht;

2.3

Prozentuelle Verteilung des FE-Personals auf die Forschungsstätten.

3.

Gesamtumsatz

4.

Interne FE-Ausgaben (Intramurale FE-Ausgaben)

4.1

Personalausgaben;

4.2

laufende Sachausgaben;

4.3

nvestitionsausgaben für Anlagen und Ausstattung;

4.4

Investitionsausgaben für Gebäude und Grundstücke;

4.5

Interne FE-Ausgaben gegliedert nach Forschungsarten (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung) und sozio-ökonomischen Zielsetzungen.

5.

Ausgaben für FE-Aufträge, die an inländische oder ausländische Einrichtungen außerhalb der Erhebungseinheit vergeben wurden (Extramurale FE-Ausgaben)

5.1

an andere Unternehmen;

5.2

an universitäre Einrichtungen/Hochschulinstitute/Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge oder einzelne Angehörige von solchen Einrichtungen;

5.3

an staatliche Einrichtungen;

5.4

an private Institutionen ohne Erwerbscharakter;

5.5

an kooperative FE-Einrichtungen;

5.6

an internationale Organisationen.

6.

Herkunft der finanziellen Mittel für FE

6.1

eigene Mittel;

6.2

Mittel von anderen inländischen Unternehmen;

6.3

Mittel aus dem öffentlichen Sektor;

6.4

Mittel von der Europäischen Union;

6.5

Mittel aus dem privaten gemeinnützigen Sektor;

6.6

Mittel von internationalen Organisationen;

6.7

sonstige Mittel aus dem Ausland.

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen

(2) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern

(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist. Zumindest in einer Gliederung nach Durchführungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie nach Finanzierungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat die Veröffentlichung der Statistikergebnisse unentgeltlich im Internet zu erfolgen. Ergebnisdaten des Unternehmenssektors gemäß § 2 Z 3 und Z 4 sind im Falle der Veröffentlichung nach der ÖNACE unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung auf der Ebene der Abteilungen zu veröffentlichen

(4) Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten zu erstellen.

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

1.

Identifikationsmerkmale

1.1

Name (Bezeichnung);

1.2

Standort (Anschrift);

1.3

Umsatzsteuernummer (wenn umsatzsteuerpflichtig);

1.4

Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger (wenn sozialversicherungsrechtlich Dienstgeberfunktion ausgeübt wird);

1.5

Firmenbuchnummer (wenn im Firmenbuch eingetragen);

1.6

Rechtsform;

1.7

Leiter der Erhebungseinheit (Vor- und Zuname, akademischer Grad, Titel, Funktionsbezeichnung);

1.8

hauptsächliche Arbeitsgebiete nach Wissenschaftszweigen;

1.9

Forschungstätigkeit;

1.10

Standort(e) der Forschungsstätte(n) der Erhebungseinheit gegliedert nach Bundesländern.

2.

Forschungsschwerpunkte oder Forschungsprojekte (gegliedert nach)

2.1

sozio-ökonomischen Zielsetzungen;

2.2

Forschungsarten (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung);

2.3

Gewicht der einzelnen Schwerpunkte oder Projekte im Rahmen der gesamten Forschungstätigkeit der Erhebungseinheit in Prozent.

3.

Beschäftigte, Personalausgaben

3.1

Gesamtzahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach dem Geschlecht;

3.2

Beschäftigte der Erhebungseinheit, die direkt in FE tätig sind oder die direkte Dienstleistungen für FE erbringen

3.2.1

Gesamtzahl des wissenschaftlichen Personals (Akademiker und gleichwertige Kräfte);

3.2.2

Gesamtzahl des höherqualifizierten nichtwissenschaftlichen Personals (Maturanten und gleichwertige Kräfte, Techniker, höherqualifizierte Laboranten);

3.2.3

Gesamtzahl des sonstigen nichtwissenschaftlichen Personals (Hilfspersonal);

3.3

Bruttojahresgehalts- bzw. -lohnsumme für das gesamte Personal der Erhebungseinheit;

3.4

gesetzliche Sozialbeiträge des Dienst- oder Arbeitgebers für das gesamte Personal der Erhebungseinheit;

3.5

sonstiger Personalaufwand, insbesondere freiwillige Sozialleistungen, für das gesamte Personal der Erhebungseinheit;

3.6

Daten der einzelnen Beschäftigten gemäß 3.2.1 bis 3.2.3

3.6.1

Sozialversicherungsnummer;

3.6.2

Geburtsjahr;

3.6.3

Geschlecht;

3.6.4

akademischer Grad und Studienrichtung, Ausbildung, Fachrichtung;

3.6.5

Beschäftigungsdauer und -ausmaß;

3.6.6

durchschnittliche Gesamtarbeitszeit in Wochenstunden, aufgeteilt nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten);

3.6.7

Bruttojahresgehalts- bzw. -lohnsumme;

3.6.8

Bei Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 3 (Institute, Kliniken, usw.) zusätzlich

3.6.8.1

Funktion, dienstrechtliche Stellung;

3.6.8.2

zu wem das Dienst- bzw. Angestelltenverhältnis besteht (Bund, Land, sonstiges);

3.6.8.3

Refundierung von Personalausgaben;

3.6.8.4

Gliederung der Gesamtarbeitszeit (3.6.6) zusätzlich nach der Tätigkeitskategorie „Lehre und Ausbildung“.

4.

Laufende Sachausgaben

4.1

Gesamte laufende Sachausgaben der statistischen Einheit, gegliedert nach Tätigkeitskategorien [Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten; bei Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 3 (Institute, Kliniken usw.) zusätzlich gegliedert nach der Tätigkeitskategorie „Lehre und Ausbildung“];

4.2

bei Instituten, Kliniken und sonstigen Einrichtungen von Universitäten zusätzlich

4.2.1

die gesamten über die Quästur (Haushaltsführung) verrechneten laufenden Sachausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Lehre und Ausbildung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten) sowie

4.2.2

die gesamten nicht über die Quästur (Haushaltsführung) verrechneten laufenden Sachausgaben für FE (einschließlich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit getätigten).

5.

Investitionsausgaben

5.1

Gesamte Investitionsausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten; bei Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen zusätzlich gegliedert nach der Tätigkeitskategorie „Lehre und Ausbildung“) und nach Investitionsarten (Ausrüstungsinvestitionen, Bauinvestitionen, Erwerb von Liegenschaften);

5.2

bei Instituten, Kliniken und sonstigen Einrichtungen von Universitäten zusätzlich

5.2.1

gesamte über die Quästur (Haushaltsführung) verrechnete Investitionsausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Lehre und Ausbildung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten) und nach Investitionsarten (Ausrüstungsinvestitionen, Bauinvestitionen, Erwerb von Liegenschaften);

5.2.2

gesamte nicht über die Quästur (Haushaltsführung) verrechnete Investitionsausgaben für FE (einschließlich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit getätigten) gegliedert nach Investitionsarten (Ausrüstungsinvestitionen, Bauinvestitionen, Erwerb von Liegenschaften).

6.

Herkunft der finanziellen Mittel

6.1

Im Berichtsjahr insgesamt und für FE (aus FE-Aufträgen, aus Forschungsförderungsmitteln, sonstigen Mitteln) zur Verfügung gestandene Mittel, bei teilrechtsfähigen Einrichtungen einschließlich der Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, gegliedert nach finanzierenden Bereichen

6.1.1

eigene Mittel;

6.1.2

Unternehmenssektor;

6.1.3

öffentlicher Sektor (§ 2 Z 7);

6.1.4

Europäische Union;

6.1.5

privater gemeinnütziger Sektor;

6.1.6

internationale Organisationen;

6.1.7

Ausland.

6.2

bei Instituten, Kliniken und sonstigen Einrichtungen von Universitäten zusätzlich

6.2.1

im Berichtsjahr für FE ausgegebene und nicht über die Quästur (Haushaltsführung) verrechnete Mittel (einschließlich der Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit), gegliedert nach der Herkunft gemäß 6.1.1 bis 6.1.7 und Verwendung der Mittel der einzelnen finanzierenden Bereiche für Personal-, laufende Sach- und Investitionsausgaben.

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

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§ 3. Es sind zu erheben

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 4. Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 5. Es sind zu erheben

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 6. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.

(2) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben

(3) Nach der erstmaligen Erhebung durch Befragung bei einer statistischen Einheit ist zur Entlastung der Respondenten bei nachfolgenden Befragungen nur mehr die Erhebung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den Erhebungsmerkmalen zulässig.

(4) Die Bundesanstalt kann je nach Zweckmäßigkeit die Befragung mittels Erhebungsbogen oder mittels telefonischer Interviews oder durch Kombination dieser Erhebungsmethoden durchführen.

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000.

(2) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der statistischen Einheit ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 8. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare für die Befragung in einer dem jeweiligen Bereich angepassten Terminologie einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 haben die Auskünfte vollständig und nach dem besten Wissen zu erteilen. Bei Befragungen mittels Erhebungsformular sind diese innerhalb von sechs Wochen nach deren Zustellung der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 10. Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und 3 und die für Budgeterstellung oder -vollzug des Bundes und der Länder zuständigen Stellen haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 12. Die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1, 1.2, 1.6 und 1.7 und Anlage II Punkt 1.1, 1.2 und 1.6 bis 1.8 dürfen mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers oder verantwortlichen Leiters der statistischen Einheit im Österreichischen Forschungsstättenkatalog veröffentlicht werden.

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden

Bundesrecht F&E-Statistik-Verordnung

§ 15. § 3 Z 1 und Z 4.5 der Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008 treten am 1. Jänner 2008 in Kraft; § 2 Z 3 und § 14 Z 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008 treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.

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