Sperrgebiet Lizum-Walchen (sperrgebietlizum-walchen)
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Sperrgebiet Lizum-Walchen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 386/2003
Inkrafttretensdatum
01.10.2003
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Lizum-Walchen
StF: BGBl. II Nr. 386/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Wattenberg, Schmirn, Tux und Navis.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen
(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen zum Sperrgebiet erklärt werden, BGBl. Nr. 77/1993, außer Kraft.