Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.08.2003
Index
72/13 Studienförderung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde
StF: BGBl. II Nr. 377/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 40/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Schlagworte
e-rk3,
BGBl. Nr. 305/1992
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026
Gesetzesnummer
20002888
Dokumentnummer
NOR30003152
§ 1. Den Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde gebührt für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld. Dieses beträgt 15 € pro entschiedener Vorstellung.
§ 2. Die Anweisung des Sitzungsgeldes hat nach Ablauf der Funktionsperiode durch die Studienbeihilfenbehörde zu erfolgen.