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20002888 AT

Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

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Kurztitel

Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Index

72/13 Studienförderung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

StF: BGBl. II Nr. 377/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 40/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Schlagworte

e-rk3,

BGBl. Nr. 305/1992

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

20002888

Dokumentnummer

NOR30003152

Bundesrecht Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 1. Den Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde gebührt für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld. Dieses beträgt 15 € pro entschiedener Vorstellung.

Bundesrecht Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 2. Die Anweisung des Sitzungsgeldes hat nach Ablauf der Funktionsperiode durch die Studienbeihilfenbehörde zu erfolgen.

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