Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz
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Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Langtitel
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Festlegung des Bundesbeitrags zum Betrieb des Marchfeldkanalsystems erlassen und das Marchfeldkanalgesetz aufgehoben wird (Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 87/2003 (NR: GP XXII RV 126 AB 187 S. 29. BR: AB 6812 S. 700.)
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
20002880
Dokumentnummer
NOR30003144
§ 1. (1) Die in § 2 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, angeführten Aufgaben der „Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal“ – im Folgenden Errichtungsgesellschaft genannt – sind bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse erfüllt. Die Errichtungsgesellschaft wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgelöst.
(2) Die Rechte und die Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – der Errichtungsgesellschaft gehen auf die „Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal“, § 1 NÖ Marchfeldkanalgesetz, LGBl. 6961-1 – im Folgenden Betriebsgesellschaft genannt –, in Form einer Gesamtrechtsnachfolge über. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und Erklärungen abzugeben. Danach ist die Löschung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal im Firmenbuch zu veranlassen.
(3) Der Übergang der Rechte und Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – sowie die Löschung im Firmenbuch gemäß Abs. 2 wirken auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zurück.
§ 2. Die Übertragung von Liegenschaften und Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die Betriebsgesellschaft ist von den bundesgesetzlichen Gebühren – einschließlich Gerichtsgebühren – und Abgaben, ausgenommen von der Umsatzsteuer, befreit.
§ 3. (1) Für die Fertigstellung der Anlagen des Marchfeldkanalsystems leistet der Bund bis Ende 2003 über den gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Marchfeldkanalgesetz vorgesehenen Anteil hinaus eine Zuwendung in Höhe von höchstens 805.000 Euro an die Betriebsgesellschaft.
(2) Der Bund verpflichtet sich, ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785 000 Euro an die Betriebsgesellschaft zu leisten.
(3) Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung, die wie folgt aufgebracht werden
§ 4. (1) Unbeschadet der Leistungen des Bundes und des Landes Niederösterreich sind natürliche und juristische Personen in dem durch das Marchfeldkanalsystem wasserwirtschaftlich berührten Gebiet nach Maßgabe der folgenden Absätze beitragspflichtig.
(2) Beiträge an die Betriebsgesellschaft können eingehoben werden von
(3) Die Betriebsgesellschaft kann für die Benutzung der von ihr verwalteten Oberflächengewässer des Marchfeldkanalsystems, insbesondere für die Direktentnahme von Wasser aus diesen Gewässern, nach Maßgabe der von ihr zu beschließenden Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen. Im Falle der Konkurrenz dieser privatrechtlichen Entgeltsverpflichtung mit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 entfällt letztere.
(4) Die Bundesländer Niederösterreich und Wien sind ermächtigt, im Weg der Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen zu den vorstehenden Absätzen, insbesondere bezüglich der Abgrenzung des Gebietes und der Entnahmemengen, bezüglich der Bemessungsgrundlage und der Beitragshöhe sowie bezüglich der Entrichtung und der Einbringung im Verwaltungsweg zu erlassen.
§ 5. Die Betriebsgesellschaft tritt statt der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter in die von dieser erwirkten Wasserrechte ein; § 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, findet keine Anwendung.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich, mit dem der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird, vom 12. Juni. 2003, BGBl. I Nr. 86/2003, rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Marchfeldkanalgesetz mit Ausnahme dessen § 3 Abs. 1 und 2, der mit 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, außer Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut