Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20002880 AT

Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Festlegung des Bundesbeitrags zum Betrieb des Marchfeldkanalsystems erlassen und das Marchfeldkanalgesetz aufgehoben wird (Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz)

StF: BGBl. I Nr. 87/2003 (NR: GP XXII RV 126 AB 187 S. 29. BR: AB 6812 S. 700.)

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

20002880

Dokumentnummer

NOR30003144

Bundesrecht Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

§ 1. (1) Die in § 2 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, angeführten Aufgaben der „Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal“ – im Folgenden Errichtungsgesellschaft genannt – sind bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse erfüllt. Die Errichtungsgesellschaft wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgelöst.

(2) Die Rechte und die Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – der Errichtungsgesellschaft gehen auf die „Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal“, § 1 NÖ Marchfeldkanalgesetz, LGBl. 6961-1 – im Folgenden Betriebsgesellschaft genannt –, in Form einer Gesamtrechtsnachfolge über. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und Erklärungen abzugeben. Danach ist die Löschung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal im Firmenbuch zu veranlassen.

(3) Der Übergang der Rechte und Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – sowie die Löschung im Firmenbuch gemäß Abs. 2 wirken auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zurück.

Bundesrecht Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

§ 2. Die Übertragung von Liegenschaften und Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die Betriebsgesellschaft ist von den bundesgesetzlichen Gebühren – einschließlich Gerichtsgebühren – und Abgaben, ausgenommen von der Umsatzsteuer, befreit.

Bundesrecht Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

§ 3. (1) Für die Fertigstellung der Anlagen des Marchfeldkanalsystems leistet der Bund bis Ende 2003 über den gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Marchfeldkanalgesetz vorgesehenen Anteil hinaus eine Zuwendung in Höhe von höchstens 805.000 Euro an die Betriebsgesellschaft.

(2) Der Bund verpflichtet sich, ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785 000 Euro an die Betriebsgesellschaft zu leisten.

(3) Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung, die wie folgt aufgebracht werden

Bundesrecht Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

§ 4. (1) Unbeschadet der Leistungen des Bundes und des Landes Niederösterreich sind natürliche und juristische Personen in dem durch das Marchfeldkanalsystem wasserwirtschaftlich berührten Gebiet nach Maßgabe der folgenden Absätze beitragspflichtig.

(2) Beiträge an die Betriebsgesellschaft können eingehoben werden von

(3) Die Betriebsgesellschaft kann für die Benutzung der von ihr verwalteten Oberflächengewässer des Marchfeldkanalsystems, insbesondere für die Direktentnahme von Wasser aus diesen Gewässern, nach Maßgabe der von ihr zu beschließenden Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen. Im Falle der Konkurrenz dieser privatrechtlichen Entgeltsverpflichtung mit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 entfällt letztere.

(4) Die Bundesländer Niederösterreich und Wien sind ermächtigt, im Weg der Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen zu den vorstehenden Absätzen, insbesondere bezüglich der Abgrenzung des Gebietes und der Entnahmemengen, bezüglich der Bemessungsgrundlage und der Beitragshöhe sowie bezüglich der Entrichtung und der Einbringung im Verwaltungsweg zu erlassen.

Bundesrecht Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

§ 5. Die Betriebsgesellschaft tritt statt der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter in die von dieser erwirkten Wasserrechte ein; § 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, findet keine Anwendung.

Bundesrecht Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich, mit dem der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird, vom 12. Juni. 2003, BGBl. I Nr. 86/2003, rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Marchfeldkanalgesetz mit Ausnahme dessen § 3 Abs. 1 und 2, der mit 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, außer Kraft.

Bundesrecht Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →