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20002877 AT

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

12.03.2003

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind (vgl. Art. 8).

Deutsch, Kroatisch

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweiligen festgelegten nationalen Schwerpunkte in Wissenschaft und Forschung.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und wissenschaftlichen Forschungszentren, Technologieinstituten, sowie zwischen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen auf beiden Seiten.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Arbeit an gemeinsamen Projekten, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Programme eingebunden werden können.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Die gemeinsame Zusammenarbeit, die in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens vorgesehen ist, wird insbesondere in folgenden Bereichen unterstützt

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

(1) Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.

(2) Während der Durchführung aller aus diesem Vertrag hervorgehenden Aktivitäten haben die an der Durchführung teilnehmenden Personen das Recht auf einen Krankenschutz im anderen Staat entsprechend dem Sozialversicherungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien, der am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein, im folgenden Gemischte Kommission genannt, die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.

Die Aufgaben der Gemischten Kommission aus Absatz 1 dieses Artikels sind

Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.

Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in einem der Vertragsstaaten zusammen; sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden; eine Tagung hat zumindest alle zwei Jahre stattzufinden.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

(1) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.

(2) Für die Durchführung der Beschlüsse der Gemischten Kommission entsprechend Artikel 5 dieses Abkommens ist insbesondere die Bewältigung folgender Aufgabenbereiche notwendig

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Wege, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

Das Außer-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.

GESCHEHEN zu Zagreb, am 12. März 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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