Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Langtitel
Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt
StF: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
Änderung
BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]
Anmerkung
Das Bundesgesetz über die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein wurde in Artikel 21 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, kundgemacht.
Schlagworte
e-rk3,
Budgetbegleitgesetz 2003 - BGBl. I Nr. 71/2003, 2. Dienstrechts-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 205/2022)
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20002868
Dokumentnummer
NOR30003119
§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
§ 2. (1) Wird ein Richter (eine Richterin) oder ein Staatsanwalt (eine Staatsanwältin) des Dienststandes in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, so hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten.
(2) Die Zurückziehung des Antrages ist nicht mehr zulässig, sobald der Richter (die Richterin) oder der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) die die voraussichtliche Höhe des zu leistenden besonderen Erstattungsbetrages berücksichtigende Offerte der zuständigen liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung schriftlich angenommen hat.
(3) Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Abs. 1 ist § 3 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/1999, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist.
§ 3. Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch die zuständige liechtensteinische Behörde darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten.
§ 4. Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Zeiten erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet worden ist. Insbesondere erlischt der Anspruch auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach vergleichbaren Regelungen.
§ 5. Für den Tag des Diensteintritts beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme der Offerte nach § 2 Abs. 2 ist die entsprechende Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde maßgebend.
§ 6. Der Bundesminister für Justiz kann mit den in Betracht kommenden Organen des Fürstentums Liechtenstein die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.
§ 7. Dieses Bundesgesetz gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Z 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 samt Überschrift und § 8 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.