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20002857 AT

Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

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Kurztitel

Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 361/2003

Inkrafttretensdatum

13.08.2003

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

StF: BGBl. II Nr. 361/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 73 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird verordnet

Bundesrecht Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

§ 1. (1) Die Sicherheitsbehörden haben erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1 und 67 SPG ausschließlich wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 209 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988 ermittelt und verarbeitet wurden, unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu löschen. Darüber hinaus ist in den erkennungsdienstlichen Evidenzen jedenfalls die Deliktsbezeichnung “§ 209 StGB” zu löschen.

(2) Eine Löschung gemäß Abs. 1 hat in den Fällen des § 26 Abs. 7 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 erst nach den dort vorgesehenen Fristen zu erfolgen.

Bundesrecht Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

§ 2. Eine gesonderte Verständigung der Betroffenen von der erfolgten Löschung gemäß § 73 Abs. 3, zweiter Satz SPG hat nicht zu erfolgen.

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