Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
11.10.2025
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes
StF: BGBl. II Nr. 351/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 59/2006
BGBl. II Nr. 259/2007
BGBl. II Nr. 468/2010
BGBl. II Nr. 457/2015
BGBl. II Nr. 240/2019
BGBl. II Nr. 84/2024
BGBl. II Nr. 213/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 12 Abs. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
20002846
Dokumentnummer
NOR40272105
Stadt
Prozentanteil
Amstetten
2,150
Bregenz
2,253
Dornbirn
2,355
Eisenstadt
1,946
Graz
12,365
Innsbruck
7,667
Kapfenberg
3,174
Klagenfurt
7,667
Krems/Donau
2,150
Linz
12,877
Saalbach-Hinterglemm
1,938
Salzburg
7,770
St. Pölten
3,276
Schladming
1,938
Steyr
3,583
Villach
3,583
Wels
3,583
Wien
16,551
Wiener Neustadt
3,174
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
Politischer Bezirk
Ausgewählte Postleitzahl
BURGENLAND
Eisenstadt
7000
Ländliche Region (Neusiedl am See)
2413
2421
2422
2423
2424
2425
2460
2462
2471
2473
2474
2475
7092
7093
7100
7111
7121
7122
7123
7131
7132
7141
7142
7143
7151
7152
7161
7162
7163
KÄRNTEN
Klagenfurt
9020
9061
9063
9073
9201
Villach
9500
9504
9523
9524
9580
9585
9586
9587
Ländliche Region (Spittal an der Drau)
9545
9546
9701
9702
9751
9753
9754
9761
9762
9771
9772
9773
9781
9800
9805
9811
9812
9813
9814
9815
9816
9821
9822
9831
9832
9833
9841
9842
9843
9844
9851
9852
9853
9854
9861
9862
9863
9871
9872
9873
9981
NIEDERÖSTERREICH
Krems an der Donau
3500
3506
3541
Sankt Pölten
3100
3104
3105
3107
3109
3140
3151
3385
Wiener Neustadt
2700
2751
2752
Amstetten
3300
3311
3362
3363
Ländliche Region (Mödling)
1230
2331
2332
2334
2340
2344
2345
2351
2352
2353
2361
2362
2371
2372
2380
2381
2384
2391
2392
2393
2481
2482
2531
OBERÖSTERREICH
Linz
4020
4030
4040
4052
Linz Umgebung
4053
4060
4061
Steyr
4400
4407
Wels
4600
Ländliche Region (Vöcklabruck)
4690
4691
4692
4693
4800
4812
4814
4840
4841
4842
4843
4844
4845
4846
4849
4850
4851
4852
4853
4860
4861
4863
4864
4865
4866
4870
4871
4872
4873
4880
4881
4882
4890
4891
4892
4893
4894
4901
4902
4903
4904
5202
5204
5212
5310
5311
SALZBURG
Salzburg
5020
5023
5026
5061
5071
5081
5082
Salzburg Umgebung
5101
Ländliche Region (Zell am See)
5090
5091
5092
5093
5651
5652
5660
5661
5662
5671
5672
5700
5710
5721
5722
5723
5724
5730
5731
5732
5733
5741
5742
5743
5751
5752
5753
5754
5760
5761
5771
STEIERMARK
Graz
8010
8020
8036
8041
8042
8043
8044
8045
8046
8047
8051
8052
8053
8054
8055
8073
8074
Kapfenberg
8600
8605
8641
8642
Ländliche Region (Liezen)
8781
8782
8783
8784
8786
8900
8903
8904
8911
8912
8913
8920
8921
8922
8923
8924
8931
8932
8933
8934
8940
8942
8943
8950
8951
8952
8953
8954
8960
8961
8962
8965
8966
8967
8970
8971
8972
8973
8974
8982
8983
8984
8990
8992
8993
TIROL
Innsbruck
6020
6080
Innsbruck (Umgebung)
6063
6176
Ländliche Region (Schwaz)
6116
6123
6130
6133
6134
6135
6136
6200
6210
6212
6213
6215
6220
6222
6260
6261
6262
6263
6264
6265
6271
6272
6273
6274
6275
6276
6277
6278
6280
6281
6283
6284
6290
6292
6293
6294
6295
VORARLBERG
Bregenz
6900
6911
Dornbirn
6850
WIEN
Wien
1010
1030
1050
1060
1070
1090
1100
1110
1130
1150
1160
1170
1190
1200
1210
1220
§ 2. (1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den
(2) Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den
(3) Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.
(4) Die Erhebungen der Umsatzanteile
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2025 ausüben.
(3) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(4) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2025 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.
§ 4. (1) Es sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben
(2) Für den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.
(4) Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten
(5) Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.
(6) Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.
§ 5. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.
(2) Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen in einer Stichprobe jene Erhebungseinheiten auszuwählen, die als repräsentativ gelten. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.
(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen
§ 6a. (1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen einen Warenkorb auf Basis der im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erstellen.
(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen
§ 7. (1) Erhebungsregionen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Dornbirn, Kapfenberg, Krems, Saalbach-Hinterglemm, Schladming, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt. Soweit sich für die jeweilige Erhebungsregion repräsentative Erhebungseinheiten am Rand der Erhebungsregion oder in unmittelbarer Nähe der Grenze der Gemeindegebiete befinden, sind diese in die Erhebung einzubeziehen. Diese Einbeziehung von repräsentativen Erhebungseinheiten bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einkaufszentren und Gewerbeparks und umfasst nur die dort angesiedelten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe.
(2) Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.
(3) Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.
.
§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Verbraucherpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.
§ 9. (1) Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen
(2) Unternehmen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.
(3) Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.
(4) Preisinformationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.
(5) Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792
§ 9a. (1) Die in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.
(2) Im Fall des Abs. 1 hat eine Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 für ihre Erhebungsregion innerhalb der in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie
(3) Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.
§ 10. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen
§ 11. (1) Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Z 2 (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
(3) Folgende Gesamtindizes bzw. deren Veränderungsraten sind zumindest auf eine Kommastelle genau kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zu publizieren
(4) Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.
(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung des VPI durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(6) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen ist der jeweils letzte Monat als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen.
(7) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen sind Revisionen zu kennzeichnen.
(8) Die monatlichen Veröffentlichungstermine für den VPI sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.
(2) Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 2 einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe
2024
56 553 Euro
2025
59 380 Euro
2026
61 696 Euro
2027
63 979 Euro
2028
66 218 Euro
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen.
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
§ 15. (1) Die §§ 1, 1a bis 6a, 7 Abs. 2 und 3, 9, 9a, 10, 11 Abs. 1, 11 Abs. 4, 12, 14, 15 und die Anlage II in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft. § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 457/2015 tritt als § 7 Abs. 1 zeitgleich in Kraft. § 7 Abs. 1 und die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 in Bezug auf die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm anzuwenden. Der Aufwandersatz gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage I wird für die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm für den Erhebungsmonat Dezember 2019 mit einem Zwölftel des in § 12 Abs. 1 genannten Betrages aliquotiert.
(3) § 4 Abs. 6 und § 10 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt.
(4) Der Titel, § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 14 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Der Titel, § 3 Abs. 1, 2 und 4 und § 14 Z 2, 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.