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20002846 AT

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

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Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.10.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes

StF: BGBl. II Nr. 351/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 59/2006

BGBl. II Nr. 259/2007

BGBl. II Nr. 468/2010

BGBl. II Nr. 457/2015

BGBl. II Nr. 240/2019

BGBl. II Nr. 84/2024

BGBl. II Nr. 213/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 12 Abs. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40272105

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Stadt

Prozentanteil

Amstetten

2,150

Bregenz

2,253

Dornbirn

2,355

Eisenstadt

1,946

Graz

12,365

Innsbruck

7,667

Kapfenberg

3,174

Klagenfurt

7,667

Krems/Donau

2,150

Linz

12,877

Saalbach-Hinterglemm

1,938

Salzburg

7,770

St. Pölten

3,276

Schladming

1,938

Steyr

3,583

Villach

3,583

Wels

3,583

Wien

16,551

Wiener Neustadt

3,174

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Politischer Bezirk

Ausgewählte Postleitzahl

BURGENLAND

Eisenstadt

7000

Ländliche Region (Neusiedl am See)

2413

2421

2422

2423

2424

2425

2460

2462

2471

2473

2474

2475

7092

7093

7100

7111

7121

7122

7123

7131

7132

7141

7142

7143

7151

7152

7161

7162

7163

KÄRNTEN

Klagenfurt

9020

9061

9063

9073

9201

Villach

9500

9504

9523

9524

9580

9585

9586

9587

Ländliche Region (Spittal an der Drau)

9545

9546

9701

9702

9751

9753

9754

9761

9762

9771

9772

9773

9781

9800

9805

9811

9812

9813

9814

9815

9816

9821

9822

9831

9832

9833

9841

9842

9843

9844

9851

9852

9853

9854

9861

9862

9863

9871

9872

9873

9981

NIEDERÖSTERREICH

Krems an der Donau

3500

3506

3541

Sankt Pölten

3100

3104

3105

3107

3109

3140

3151

3385

Wiener Neustadt

2700

2751

2752

Amstetten

3300

3311

3362

3363

Ländliche Region (Mödling)

1230

2331

2332

2334

2340

2344

2345

2351

2352

2353

2361

2362

2371

2372

2380

2381

2384

2391

2392

2393

2481

2482

2531

OBERÖSTERREICH

Linz

4020

4030

4040

4052

Linz Umgebung

4053

4060

4061

Steyr

4400

4407

Wels

4600

Ländliche Region (Vöcklabruck)

4690

4691

4692

4693

4800

4812

4814

4840

4841

4842

4843

4844

4845

4846

4849

4850

4851

4852

4853

4860

4861

4863

4864

4865

4866

4870

4871

4872

4873

4880

4881

4882

4890

4891

4892

4893

4894

4901

4902

4903

4904

5202

5204

5212

5310

5311

SALZBURG

Salzburg

5020

5023

5026

5061

5071

5081

5082

Salzburg Umgebung

5101

Ländliche Region (Zell am See)

5090

5091

5092

5093

5651

5652

5660

5661

5662

5671

5672

5700

5710

5721

5722

5723

5724

5730

5731

5732

5733

5741

5742

5743

5751

5752

5753

5754

5760

5761

5771

STEIERMARK

Graz

8010

8020

8036

8041

8042

8043

8044

8045

8046

8047

8051

8052

8053

8054

8055

8073

8074

Kapfenberg

8600

8605

8641

8642

Ländliche Region (Liezen)

8781

8782

8783

8784

8786

8900

8903

8904

8911

8912

8913

8920

8921

8922

8923

8924

8931

8932

8933

8934

8940

8942

8943

8950

8951

8952

8953

8954

8960

8961

8962

8965

8966

8967

8970

8971

8972

8973

8974

8982

8983

8984

8990

8992

8993

TIROL

Innsbruck

6020

6080

Innsbruck (Umgebung)

6063

6176

Ländliche Region (Schwaz)

6116

6123

6130

6133

6134

6135

6136

6200

6210

6212

6213

6215

6220

6222

6260

6261

6262

6263

6264

6265

6271

6272

6273

6274

6275

6276

6277

6278

6280

6281

6283

6284

6290

6292

6293

6294

6295

VORARLBERG

Bregenz

6900

6911

Dornbirn

6850

WIEN

Wien

1010

1030

1050

1060

1070

1090

1100

1110

1130

1150

1160

1170

1190

1200

1210

1220

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 2. (1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den

(2) Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den

(3) Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.

(4) Die Erhebungen der Umsatzanteile

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters

soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2025 ausüben.

(3) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(4) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2025 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 4. (1) Es sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben

(2) Für den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.

(4) Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten

(5) Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.

(6) Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 5. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.

(2) Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen in einer Stichprobe jene Erhebungseinheiten auszuwählen, die als repräsentativ gelten. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.

(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 6a. (1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen einen Warenkorb auf Basis der im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erstellen.

(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 7. (1) Erhebungsregionen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Dornbirn, Kapfenberg, Krems, Saalbach-Hinterglemm, Schladming, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt. Soweit sich für die jeweilige Erhebungsregion repräsentative Erhebungseinheiten am Rand der Erhebungsregion oder in unmittelbarer Nähe der Grenze der Gemeindegebiete befinden, sind diese in die Erhebung einzubeziehen. Diese Einbeziehung von repräsentativen Erhebungseinheiten bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einkaufszentren und Gewerbeparks und umfasst nur die dort angesiedelten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe.

(2) Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.

(3) Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.

.

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Verbraucherpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 9. (1) Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen

(2) Unternehmen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.

(3) Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.

(4) Preisinformationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.

(5) Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 9a. (1) Die in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.

(2) Im Fall des Abs. 1 hat eine Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 für ihre Erhebungsregion innerhalb der in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie

(3) Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 10. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 11. (1) Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Z 2 (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.

(3) Folgende Gesamtindizes bzw. deren Veränderungsraten sind zumindest auf eine Kommastelle genau kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zu publizieren

(4) Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.

(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung des VPI durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(6) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen ist der jeweils letzte Monat als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen.

(7) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen sind Revisionen zu kennzeichnen.

(8) Die monatlichen Veröffentlichungstermine für den VPI sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.

(2) Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 2 einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe

2024

56 553 Euro

2025

59 380 Euro

2026

61 696 Euro

2027

63 979 Euro

2028

66 218 Euro

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen.

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden

Bundesrecht Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 15. (1) Die §§ 1, 1a bis 6a, 7 Abs. 2 und 3, 9, 9a, 10, 11 Abs. 1, 11 Abs. 4, 12, 14, 15 und die Anlage II in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft. § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 457/2015 tritt als § 7 Abs. 1 zeitgleich in Kraft. § 7 Abs. 1 und die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 in Bezug auf die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm anzuwenden. Der Aufwandersatz gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage I wird für die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm für den Erhebungsmonat Dezember 2019 mit einem Zwölftel des in § 12 Abs. 1 genannten Betrages aliquotiert.

(3) § 4 Abs. 6 und § 10 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt.

(4) Der Titel, § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 14 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Der Titel, § 3 Abs. 1, 2 und 4 und § 14 Z 2, 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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