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20002836 AT

Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

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Kurztitel

Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 46/2003

Inkrafttretensdatum

26.07.2003

Langtitel

Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

StF: BGBl. I Nr. 46/2003 (NR: GP XXII RV 78 AB 136 S. 27)

Bundesrecht Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH, der Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H., der ESG Wohnungsgesellschaft mbH Villach, der WBG Wohnen und Bauen Gesellschaft mbH Wien und der EBS Wohnungsgesellschaft mbH Linz bestmöglich zu veräußern oder an die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) bzw. an die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu übertragen. Der Bundesminister für Finanzen ist hinsichtlich dieser Bundesgesellschaften auch ermächtigt, bestmögliche Verwertungsmaßnahmen in Form eines Verbriefungsgeschäftes durchzuführen. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, die Forderungen aus den diesen Gesellschaften gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu veräußern.

Bundesrecht Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

§ 2. Die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Bundesrecht Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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