Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
23.07.2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen
StF: BGBl. II Nr. 336/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 25/2002, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
20002831
Dokumentnummer
NOR30003079
ETSI TR 101 730
„Publication of interface specification under Directive 1999/5/EC;
Guidelines for describing analogue interfaces“
ETSI TR 101 731
„Access and Terminals (AT);
Digital access to the public telecommunications network;
Publication of interface specification under Directive 1999/5/EC,
Guidelines for describing digital interfaces“
ETSI EG 201 838
„Electromagnetic compatibility and Radio spectrum Matters (ERM);
Publication of interface specification under Directive 1999/5/EC,
Guidelines for describing radio access interfaces“
§ 1. Diese Verordnung regelt die Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von Betreibern bereitgestellten Schnittstellen.
§ 2. In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Betreiber“ Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
§ 3. (1) Zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von Betreibern bereitgestellten Schnittstellen haben Betreiber dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen folgende Unterlagen vollständig (§ 4) und zeitgerecht (§ 5) zu übergeben
(2) Die Dokumente sind in einem solchen elektronischen Format zu übergeben, dass sie
§ 4. (1) Jede Schnittstellenbeschreibung ist mit dem Datum der Übergabe zu versehen und hat zumindest alle jene technischen Parameter zu umfassen, die im jeweils zutreffenden, in der Anlage angeführten europäischen Leitfaden genannt sind.
(2) Die Schnittstellenbeschreibungen haben so detailliert zu sein, dass der Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, die in der Lage sind, alle über die betreffenden Schnittstelle angebotenen Dienste zu nutzen.
§ 5. (1) Die Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 sind rechtzeitig, bevor die über die betreffende Schnittstelle angebotenen Dienste öffentlich verfügbar gemacht werden sollen, zu übergeben.
(2) Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 betreffend Schnittstellen, über die bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Dienste erbracht werden, sind bis 31. Dezember 2003 zu übergeben.
(3) Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 sind rechtzeitig vor Durchführung der geplanten technischen Änderung zu übergeben.
§ 6. (1) Die in der Anlage zititerten Unterlagen mit technischem Inhalt (Leitfäden) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
(2) Die dem § 4 entsprechenden Schnittstellenbeschreibungen liegen beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ab dem der Übergabe folgenden Werktag während der Amtsstunden zur Einsicht auf und werden spätestens vier Wochen nach dem Tag der Übergabe auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.