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20002826 AT

Magnetfeldtherapiegeräteverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Magnetfeldtherapiegeräteverordnung

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Kurztitel

Magnetfeldtherapiegeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.07.2003

Abkürzung

MFTGV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Abgabe von Magnetfeldtherapiegeräten zur Eigenanwendung (Magnetfeldtherapiegeräteverordnung – MFTGV)

StF: BGBl. II Nr. 343/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 100 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2002, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20002826

Dokumentnummer

NOR30003074

Bundesrecht Magnetfeldtherapiegeräteverordnung

§ 1. „Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung“ sind Medizinprodukte, deren medizinische Zweckbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes durch die Einwirkung von Magnetfeldern auf den menschlichen Körper erreicht werden soll und die nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in der häuslichen Umgebung angewendet werden können.

Bundesrecht Magnetfeldtherapiegeräteverordnung

§ 2. Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung an Laien dürfen nur auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben werden.

Bundesrecht Magnetfeldtherapiegeräteverordnung

§ 3. Eine ärztliche Verschreibung gemäß § 2 hat zu enthalten

Bundesrecht Magnetfeldtherapiegeräteverordnung

§ 4. Der Abgeber von Magnetfeldtherapiegeräten zur Eigenanwendung hat die ärztliche Verschreibung drei Jahre aufzubewahren und für die behördliche Überwachung bereitzuhalten. Der Abgeber von Magnetfeldtherapiegeräten zur Eigenanwendung hat weiters bei der Übergabe eines Magnetfeldtherapiegerätes zur Eigenanwendung an den Laien diesem nachweislich die Gebrauchsanweisung des Gerätes (§ 9 Abs. 3 Medizinproduktegesetz) mit Angabe der konkreten Anwendungshinweise und Leistungsdaten gemäß Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG, insbesondere Indikationen und Kontraindikationen, Warnhinweise, genaue Gerätebeschreibung und technischen Daten, zu übergeben. Der Nachweis dieser Übergabe ist gleichfalls drei Jahre aufzubewahren und für die behördliche Überwachung bereitzuhalten.

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