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20002799 AT

Finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents

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Kurztitel

Finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 39/2003

Inkrafttretensdatum

12.07.2003

Langtitel

Bundesgesetz betreffend die finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents

StF: BGBl. I Nr. 39/2003 (NR: GP XXII IA 133/A AB 114 S. 26. BR: 6792 AB 6793 S. 698.)

Bundesrecht Finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents

§ 1. (1) Zur Unterstützung der Arbeiten des Österreich-Konvents wird bei der Parlamentsdirektion ein Büro eingerichtet, das unter der Leitung des Präsidenten des Konvents steht.

(2) Der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, für die Zurverfügungstellung von Büroräumlichkeiten und Tagungsräumen sowie für die erforderliche Infrastruktur für die Arbeiten des Konvents zu sorgen.

Bundesrecht Finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents

§ 2. Für die Kosten der Arbeit des Konvents sind im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2003 und im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004 die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Bundesrecht Finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents

§ 3. Mit der Vollziehung des § 2 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Präsident des Nationalrates betraut.

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