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20002779 AT

Soziale Sicherheit

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

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Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 61/2003

Inkrafttretensdatum

01.06.2003

Langtitel

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

StF: BGBl. III Nr. 61/2003

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 17 mit 1. Juni 2003 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über soziale Sicherheit vom 21. Dezember 2001 *) – im Folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart

________________

*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 60/2003

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

Verbindungsstellen nach Artikel 25 des Abkommens sind

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können die Verbindungsstellen miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Die Verbindungsstellen haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Trägers nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der in Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten. Der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle sowie über den Tag der Aufnahme in ein Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und den Tag der Entlassung zu unterrichten.

(3) Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Trägers vorgesehen sind

(4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nach Artikel 6 Absatz 1 nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

In den Fällen der Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 16 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 vorgenommenen Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit

Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

Auf Pensionen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

In den Fällen der Artikel 22 und 23 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

(1) In den Fällen der Artikel 13 und 16 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens sind nach Vorlage der Forderung zu erstatten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Bratislava, am 21. Dezember 2001 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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