20002775
AT
Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
§ 1. (1) Unternehmer (§ 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach amtlichem Vordruck zu melden.
(2) Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 nach amtlichem Vordruck zu melden.
Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
§ 2. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten
Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
§ 3. Die Meldung ist
Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
§ 4. Die Meldung gemäß § 3 ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
§ 5. Die Verordnung ist auf die Meldung von Lieferungen anzuwenden, die in Kalendervierteljahre fallen, die nach der Kundmachung der Verordnung beginnen.