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20002775 AT

Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

§ 1. (1) Unternehmer (§ 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach amtlichem Vordruck zu melden.

(2) Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 nach amtlichem Vordruck zu melden.

Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

§ 2. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten

Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

§ 3. Die Meldung ist

Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

§ 4. Die Meldung gemäß § 3 ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.

Bundesrecht Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

§ 5. Die Verordnung ist auf die Meldung von Lieferungen anzuwenden, die in Kalendervierteljahre fallen, die nach der Kundmachung der Verordnung beginnen.

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