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20002771 AT

Offizielle Zeichen betreffend Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte Marokkos

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Offizielle Zeichen betreffend Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte Marokkos

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Kurztitel

Offizielle Zeichen betreffend Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte Marokkos

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 302/2003

Inkrafttretensdatum

28.06.2003

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zwei offizielle Zeichen, welche ein Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte beziehungsweise den nationalen Preis für Qualität des Königreichs Marokko betreffen

StF: BGBl. II Nr. 302/2003

Bundesrecht Offizielle Zeichen betreffend Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte Marokkos

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf zwei offizielle Zeichen, welche ein Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte beziehungsweise den nationalen Preis für Qualität des Königreichs Marokko betreffen, Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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