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20002748 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

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Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.05.2004

Abkürzung

AEV Explosivstoffe

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen (AEV Explosivstoffe)

StF: BGBl. II Nr. 270/2003 [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31984L0156, 31986L0280, 31988L0347, 31990L0415, 31996L0061]

Änderung

BGBl. II Nr. 128/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002748

Dokumentnummer

NOR30002992

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in

Einleitungen in

ein Fließgewässer

eine öffentliche

Kanalisation

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität a)

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität

4

b)

GL

2.3

Daphnientoxizität

4

b)

GD

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

150 mg/l

c)

4.

pH-Wert

6,5-9,0

6,5-10,5

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

ber. als Al

Nr. 3 begrenzt

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Pb

7.

Chrom VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Cr

8.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

ber. als Hg

d)

d)

9.

Ammonium

10 mg/l

e)

ber. als N

10.

Gesamter geb.

40 mg/l

-

Stickstoff TNb

1,5 kg/t

ber. als N

g)

f)

11.

Nitrit

1,5 mg/l

10 mg/l

ber. als N

0,015 kg/t

h)

12.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

-

ber. als P

0,010 kg/t

i)

13.

Sulfat

-

e)

ber. als SO4

14.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

ber. als SO3

15.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

-

Kohlenstoff TOC

0,3 kg/t

ber. als C

j)

16.

Chemischer

90 mg/l

-

Sauerstoffbedarf CSB

1,0 kg/t

ber. als O2

k)

17.

Biochemischer

25 mg/l

-

Sauerstoffbedarf

0,3 kg/t

BSB5

ber. als O2

l)

18.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

geb. Halogene AOX

ber. als Cl

19.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

20.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

ber. als Phenol

21.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

aromatischen

Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol, Xylole

und Ethylbenzol BTXE

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Chrom VI (Nr. 7), Quecksilber (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), TNb (Nr. 10), Nitrit (Nr. 11), AOX (Nr. 18), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 19), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 21).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Explosivstoff pro Tag).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Pkt. 19, Anhang A Fußnote a) und Anhang A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

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