Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
Inhaltsübersicht (7)
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Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
27.05.2004
Abkürzung
AEV Explosivstoffe
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen (AEV Explosivstoffe)
StF: BGBl. II Nr. 270/2003 [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31984L0156, 31986L0280, 31988L0347, 31990L0415, 31996L0061]
Änderung
BGBl. II Nr. 128/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
20002748
Dokumentnummer
NOR30002992
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Einleitungen in
Einleitungen in
ein Fließgewässer
eine öffentliche
Kanalisation
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Toxizität a)
2.1
Algentoxizität GA
8
b)
2.2
Bakterientoxizität
4
b)
GL
2.3
Daphnientoxizität
4
b)
GD
2.4
Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
50 mg/l
150 mg/l
c)
4.
pH-Wert
6,5-9,0
6,5-10,5
5.
Aluminium
2,0 mg/l
durch Parameter
ber. als Al
Nr. 3 begrenzt
6.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
7.
Chrom VI
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cr
8.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
d)
d)
9.
Ammonium
10 mg/l
e)
ber. als N
10.
Gesamter geb.
40 mg/l
-
Stickstoff TNb
1,5 kg/t
ber. als N
g)
f)
11.
Nitrit
1,5 mg/l
10 mg/l
ber. als N
0,015 kg/t
h)
12.
Phosphor – Gesamt
2,0 mg/l
-
ber. als P
0,010 kg/t
i)
13.
Sulfat
-
e)
ber. als SO4
14.
Sulfit
1,0 mg/l
10 mg/l
ber. als SO3
15.
Gesamter org. geb.
30 mg/l
-
Kohlenstoff TOC
0,3 kg/t
ber. als C
j)
16.
Chemischer
90 mg/l
-
Sauerstoffbedarf CSB
1,0 kg/t
ber. als O2
k)
17.
Biochemischer
25 mg/l
-
Sauerstoffbedarf
0,3 kg/t
BSB5
ber. als O2
l)
18.
Adsorbierbare org.
0,5 mg/l
0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
19.
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/l
10 mg/l
20.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
21.
Summe der flüchtigen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
aromatischen
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol BTXE
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Chrom VI (Nr. 7), Quecksilber (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), TNb (Nr. 10), Nitrit (Nr. 11), AOX (Nr. 18), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 19), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 21).
§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Explosivstoff pro Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Pkt. 19, Anhang A Fußnote a) und Anhang A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.