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20002742 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

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Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.12.2002

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas)

StF: BGBl. II Nr. 271/2003 [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31984L0156, 31996L0061, 32000L0076]

Änderung

BGBl. II Nr. 128/2019

BGBl. II Nr. 389/2021

BGBl. II Nr. 236/2025 [CELEX-Nr.: 32010L0075]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR30002986

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

I)

Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

b)

c)

Abfiltrierbare Stoffe d)

30 mg/L

30 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Arsen

ber. als As

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,02 mg/L

0,02 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,005 mg/L

0,005 mg/L

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Cobalt

ber. als Co

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,003 mg/L

0,003 mg/L

Thallium e)

ber. als Tl

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Vanadium f)

ber. als V

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Ammonium g)

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

h)

h)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid i)

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j)

ber. als N

50 mg/L k)

50 mg/L k)

Phosphor-Gesamt g)

ber. als P

2,0 mg/L

–

Sulfat l)

ber. als SO4

2000 mg/L

m)

Sulfid i)

ber. als S

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Sulfit i)

ber. als SO3

20 mg/L

20 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C g), i), n)

30 mg/L o)

–

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2 g), i), n)

90 mg/L p)

–

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane r)

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

0,3 ng/L

0,3 ng/L

Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers in Gramm pro Liter

Fischeitoxizität GF,Ei, gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW

größer als

nicht größer als

–

8

2

8

16

3

16

24

4

24

32

5

32

40

6

40

48

7

48

56

8

usw.

usw.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen, die Abs. 3 unterliegen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus (Mit)-Verbrennungsanlagen für Abfälle, die in den Anwendungsbereich der Anlage D fallen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser aus diesen Anlagen nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.

(4) Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A bis C jeweils in Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von

(6) Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes

(7) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen

(8) Sofern im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der verbrannten Abfälle nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben: Bei Abwasser aus Tätigkeiten entsprechend § 1 Abs. 3 ist der Parameter Molybdän als Gesamtgehalt monatlich zu messen. Die zwölf Einzelmesswerte sind zwischen 1.April und 30. April. des der Probenahme folgenden Kalenderjahres zu melden.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

I)

Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

b)

c)

Abfiltrierbare Stoffe d)

30 mg/L

30 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Antimon e)

ber. als Sb

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cobalt

ber. als Co

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Mangan e)

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Thallium e)

ber. als Tl

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Vanadium f)

ber. als V

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Zinn e)

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium g)

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

h)

h)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), i)

ber. als N

50 mg/L j)

50 mg/L j)

Phosphor-Gesamt g)

ber. als P

2,0 mg/L

–

Sulfat

ber. als SO4

2500 mg/L

k)

Sulfid

ber. als S

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

20 mg/L

20 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC g), l), m)

ber. als C

30 mg/L n)

–

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g), l), m)

ber. als O2

90 mg/L o)

–

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX p)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane q)

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

0,3 ng/L

0,3 ng/L

Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers in Gramm pro Liter

Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW

größer als

nicht größer als

–

8

2

8

16

3

16

24

4

24

32

5

32

40

6

40

48

7

48

56

8

usw.

usw.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfid, EOX, Phenolindex und Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

b)

c)

Abfiltrierbare Stoffe d)

30 mg/L

30 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Antimon

ber. als Sb

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Arsen

ber. als As

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,06 mg/L

0,06 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,03 mg/L

0,03 mg/L

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,15 mg/L

0,15 mg/L

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,15 mg/L

0,15 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Thallium

ber. als Tl

0,03 mg/L

0,03 mg/L

Zink

ber. als Zn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

- e)

Chlorid

ber. als Cl

f)

f)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N

e), g)

- h)

- h)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

–

Sulfat

ber. als SO4

2500 mg/L

i)

Sulfid

ber. als S

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

20 mg/L

20 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC j)

ber. als C

30 mg/L k)

–

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB j)

ber. als O2

90 mg/L l)

–

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX m), ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane

ber. als Toxizitätsäquivalente TE n)

0,05 ng/L

0,05 ng/L

Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassersin Gramm pro Liter

Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW

größer als

nicht größer als

–

8

2

8

16

3

16

24

4

24

32

5

32

40

6

40

48

7

48

56

8

usw.

usw.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen

deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

§ 4. (1) Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 2 für die Eigenüberwachung

(5) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 3 für die Fremdüberwachung

(5a) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung

(6) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung

(7) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung

(8) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden der Anlage A der MVW ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

In die Ermittlung der Dioxin- und Furan-Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Einzelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent – Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquivalent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelverbindung mit ihrem TEF.

Einzelverbindung

TEF

2,3,7,8 –

Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)

1

1,2,3,7,8 –

Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)

0,5

1,2,3,4,7,8 –

Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,7,8,9 –

Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,6,7,8 –

Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 –

Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)

0,01

–

Octachlordibenzodioxin (OCDD)

0,001

2,3,7,8 –

Tetrachlordibenzofuran (TCDF)

0,1

2,3,4,7,8 –

Pentachlordibenzofuran (PeCDF)

0,5

1,2,3,7,8 –

Pentachlordibenzofuran (PeCDF)

0,05

1,2,3,4,7,8 –

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,6,7,8 –

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,7,8,9 –

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

2,3,4,6,7,8 –

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 –

Heptachlordibenzofuran (HpCDF)

0,01

1,2,3,4,7,8,9 –

Heptachlordibenzofuran (HpCDF)

0,01

–

Octachlordibenzofuran (OCDF)

0,001

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 886/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 8, Anhang A Pkt. 2, Anhang A Fußnote a), b) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang G außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 2, 5 bis 8, 10, 11, 13, Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Z 3 und 4 lit. b, Abs. 6 Z 2 bis 4, Abs. 7, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt Folgendes

(6) Abweichend von Abs. 5 endet die Anpassungsfrist für Verbrennungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl.Nr. L 312/55 vom 3.12.2019, S 55) fallen, mit dem 3.12.2023.

(7) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10, Abs. 2 bis 4, Abs. 6 Z 2 und 5, Abs. 7 und 8, die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2, Abs. 6 Z 5 sowie Abs. 7 Z 2 und 8, § 5 Abs. 8, § 6 sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt Folgendes

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden

In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.

In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe

Nicht in den Anwendungsbereich fällt

Eine Kombination aus

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

§ 6. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt.

(2) Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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