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20002741 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

[CELEX-Nr.: 32019L1833]

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in

Einleitungen in

ein Fließgewässer

eine öffentliche

Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

2.1

Algentoxizität GA

8

a)

2.2

Bakterientoxizität

GL

4

a)

2.3

Daphnientoxizität

GD

4

a)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

b)

3.

Absetzbare

0,3 ml/l

10 ml/l

Stoffe

d)

c)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A 2

Anorganische Parameter

5.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

6.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

ber. als Hg

7.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Ag

8.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

10.

Freies Chlor

e)

0,3 mg/l

ber. als Cl2

f)

11.

Gesamtchlor

g)

0,6 mg/l

ber. als Cl2

f)

12.

Ammonium

10 mg/l

i)

ber. als N

h)

13.

Gesamter geb.

25 mg/l

-

Stickstoff TNb

k)

ber. als N

j)

14.

Phosphor Gesamt

1,5 mg/l

-

ber. als P

l)

A 3

Organische Parameter

15.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

-

Kohlenstoff TOC

ber. als C

16.

Chemischer

90 mg/l

-

Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

17.

Biochemischer

25 mg/l

-

Sauerstoffbedarf

BSB5 ber. als

O2

18.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

geb. Halogene AOX

m)

ber. als Cl

19.

Schwerflüchtige

10 mg/l

250 mg/l

lipophile Stoffe

o)

n)

20.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

ber. als Phenol

21.

Summe der anion.

1,0 mg/l

p)

und nichtion. Tenside

22.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

aromatischen

Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol, Xylole

und Ethylbenzol BTXE

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden.

(3) Abs. 1 gilt für

(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die dem

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

(6) Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Abs. 3 abgeleitet wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.

(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist § 4 Abs. 7 AAEV anzuwenden wie folgt

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in

Einleitungen in

ein Fließgewässer

eine öffentliche

Kanalisation

B 2

Anorganische Parameter

5.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

6.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

ber. als Hg

7.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Ag

9.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Sn

B 3

Organische Parameter

18.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

geb. Halogene AOX

ber. als Cl

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Silber (Nr. 7), Zink (Nr. 8), Zinn (Nr. 9), Freies Chlor (Nr. 10), Gesamtchlor (Nr. 11), Ammonium (Nr. 12), AOX (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 22).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, BGBl. Nr. 870/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 8 Z 1 lit. g, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 1 Abs. 5 Z 9 und Abs. 8 Z 1 lit. j in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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