Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
[CELEX-Nr.: 32019L1833]
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Einleitungen in
Einleitungen in
ein Fließgewässer
eine öffentliche
Kanalisation
A 1
Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Toxizität
2.1
Algentoxizität GA
8
a)
2.2
Bakterientoxizität
GL
4
a)
2.3
Daphnientoxizität
GD
4
a)
2.4
Fischeitoxizität GF,Ei
2
a)
b)
3.
Absetzbare
0,3 ml/l
10 ml/l
Stoffe
d)
c)
4.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
A 2
Anorganische Parameter
5.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
6.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
7.
Silber
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Ag
8.
Zink
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
10.
Freies Chlor
e)
0,3 mg/l
ber. als Cl2
f)
11.
Gesamtchlor
g)
0,6 mg/l
ber. als Cl2
f)
12.
Ammonium
10 mg/l
i)
ber. als N
h)
13.
Gesamter geb.
25 mg/l
-
Stickstoff TNb
k)
ber. als N
j)
14.
Phosphor Gesamt
1,5 mg/l
-
ber. als P
l)
A 3
Organische Parameter
15.
Gesamter org. geb.
30 mg/l
-
Kohlenstoff TOC
ber. als C
16.
Chemischer
90 mg/l
-
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
17.
Biochemischer
25 mg/l
-
Sauerstoffbedarf
BSB5 ber. als
O2
18.
Adsorbierbare org.
1,0 mg/l
1,0 mg/l
geb. Halogene AOX
m)
ber. als Cl
19.
Schwerflüchtige
10 mg/l
250 mg/l
lipophile Stoffe
o)
n)
20.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
21.
Summe der anion.
1,0 mg/l
p)
und nichtion. Tenside
22.
Summe der flüchtigen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
aromatischen
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol BTXE
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden.
(3) Abs. 1 gilt für
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die dem
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
(6) Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Abs. 3 abgeleitet wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist § 4 Abs. 7 AAEV anzuwenden wie folgt
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Einleitungen in
Einleitungen in
ein Fließgewässer
eine öffentliche
Kanalisation
B 2
Anorganische Parameter
5.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
6.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
7.
Silber
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Ag
9.
Zinn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Sn
B 3
Organische Parameter
18.
Adsorbierbare org.
1,0 mg/l
1,0 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Silber (Nr. 7), Zink (Nr. 8), Zinn (Nr. 9), Freies Chlor (Nr. 10), Gesamtchlor (Nr. 11), Ammonium (Nr. 12), AOX (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 22).
§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, BGBl. Nr. 870/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 8 Z 1 lit. g, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 1 Abs. 5 Z 9 und Abs. 8 Z 1 lit. j in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.