Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen
Inhaltsübersicht (7)
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Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 265/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
28.05.2004
Abkürzung
AEV Fahrzeugtechnik
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (AEV Fahrzeugtechnik)
StF: BGBl. II Nr. 265/2003 [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31983L0514, 31984L0156, 31986L0280, 31990L0415]
Änderung
BGBl. II Nr. 128/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
20002740
Dokumentnummer
NOR30002984
I)
II)
Anforderungen
Anforderungen an
an
Einleitungen in
Einleitungen
eine öffentliche
in ein
Kanalisation
Fließgewässer
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Toxizität
2.1
Bakterientoxizität GL
4
a)
2.2
Fischeitoxizität GF,Ei
2
a)
b)
3.
Absetzbare Stoffe
0,5 ml/l
10 ml/l
c)
d)
4.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
5.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
e)
6.
Cadmium
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cd
f), g)
7.
Chrom – Gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
e)
8.
Chrom-VI
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cr
f), g)
9.
Eisen
2,0 mg/l
durch Par. Nr. 3
ber. als Fe Stoffe begrenzt
e)
10.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
e)
11.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Ni
e)
12.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
f), g)
13.
Zink
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Zn
e)
14.
Nitrit
1,0 mg/l
10 mg/l
ber. als N
e)
15.
Phosphor – Gesamt
1,0 mg/l
–
ber. als P
16.
Sulfat
-
h)
ber. als SO4
17.
Gesamter org. geb.
35 mg/l
–
Kohlenstoff TOC
ber. als C
18.
Chemischer
100 mg/l
–
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
19.
Biochemischer
25 mg/l
–
Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
20.
Adsorbierbare org.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
i), j)
21.
Schwerflüchtige lipo-
20 mg/l
50 mg/l
phile Stoffe
k)
22.
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/l
10 mg/l
l)
23.
Ausblasbare org.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
geb. Halogene POX
ber. als Cl
m)
24.
Summe der anion.
1,0 mg/l
n)
und nichtion. Tenside
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 8 durchgeführt, so sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Inhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Nitrit (Nr. 14), AOX (Nr. 20), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und POX (Nr. 23).
§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(5) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(6) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(7) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die
(2) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die den Überwachungsanforderungen des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 des BGBl. Nr. 872/1993 entspricht, erfüllt die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 Z 2 bis 4.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben, BGBl. Nr. 872/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 5 Z 8, § 2, § 4 Abs. 7, Anhang A Pkt. 2.2, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote b), h), l) und m) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.