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20002739 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

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Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.05.2004

Abkürzung

AEV Holzwerkstoffe

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen (AEV Holzwerkstoffe)

StF: BGBl. II Nr. 264/2003 [CELEX-Nr.: 31976L0464]

Änderung

BGBl. II Nr. 63/2018

BGBl. II Nr. 128/2019

BGBl. II Nr. 331/2019 [CELEX-Nr.: 32010L0075]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002739

Dokumentnummer

NOR30002983

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Temperatur

30 °C

35 °C

a)

Toxizität

Bakterientoxizität GL

4

b)

Fischeitoxizität GF Ei

2

b)

c)

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

Stoffe

e)

d)

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

f)

Ammonium

5,0 mg/l

–

ber. als N

g)

Gesamter geb.

60 g/t

–

Stickstoff TNb

i), j)

ber. als N

h)

Sulfat

–

k)

ber. als SO4

Gesamter org. geb.

350 g/t

–

Kohlenstoff TOC

i), m), n)

ber. als C

l)

Chemischer

1000 g/t

–

Sauerstoffbedarf CSB

i), o), p)

ber. als O2

l)

Biochemischer

50 g/t

–

Sauerstoffbedarf BSB5

i)

ber. als O2

Adsorbierbare org.

0,2 g/t

0,2 g/t

geb. Halogene AOX

i)

i)

ber. als Cl

q)

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

Phenolindex

0,3 g/t

60 g/t

ber. als Phenol

i)

i)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A (Tageswert) als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzwerkstoff absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in den Fußnoten der Anlage A (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

§ 4. (1) Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.

(2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung

(3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Bei der Berechnung der tatsächlich eingeleiteten Fracht sind Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert 0 zu setzen.

(4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung

(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Abwasser nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung

(6) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gilt für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Niederschlagswasser gemäß § 1 Abs. 2 dritter und vierter Satz nachstehend genannte Mindesthäufigkeit für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe alle drei Monate.

(7) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, die nach dem 3. Dezember 1997 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten), BGBl. Nr. 671/1996, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 12, Anhang A Fußnote c) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

(5) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2019 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 gilt Folgendes

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt

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