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20002738 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

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Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 267/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.05.2004

Abkürzung

AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse)

StF: BGBl. II Nr. 267/2003 [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31983L0514, 31984L0156, 31986L0280, 31990L0415, 31996L0061]

Änderung

BGBl. II Nr. 128/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20002738

Dokumentnummer

NOR30002982

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

40 °C

2.

Toxizität b)

2.1

Bakterientoxizität GL

4

c)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

300 mg/l

d)

e)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,5

A 2

Anorganische Parameter

5.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als As

f)

f)

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Pb

f)

f)

7.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Cd

f)

f)

8.

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cr

f)

f)

9.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

f)

f)

10.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Ni

f)

f)

11.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

ber. als Hg

f)

f)

12.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als Zn

f)

f)

13.

Freies Chlor

g)

g)

ber. als Cl2

h)

14.

Ammonium

5,0 mg/l

i)

ber. als N

j)

15.

Gesamter geb.

30 mg/l

–

Stickstoff TNb

ber. als N

k)

16.

Phosphor-Gesamt

2,0 mg/l

–

ber. als P

A 3

Organische Parameter

17.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

–

Kohlenstoff TOC

ber. als C

18.

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

90 mg/l

–

ber. als O2

19.

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

25 mg/l

–

ber. als O2

20.

Adsorbierbare org. geb.

l)

l)

Halogene AOX

ber. als Cl

21.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

f)

f)

22.

Summe der anion. und nichtion. Tenside

3,0 mg/l

m)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist, nicht enthalten.

(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Wäsche von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten oder Vliesen unter Einsatz von wässrigen Flotten.

(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für die Einleitung von

(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 4 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten gemäß Abs. 3 und 4 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten des Abs. 3 und 4 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.

(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 3 oder 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 3 oder 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B 3

Organische Parameter

20.

Adsorbierbare org. geb.

0,5 mg/l)

0,5 mg/l

Halogene AOX

a)

a)

ber. als Cl

22.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

geb. Halogene POX

b)

b)

ber. als Cl

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Kupfer (Nr. 9), Nickel (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11), Zink (Nr. 12), Freies Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), AOX (Nr. 20), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 21) und POX (Nr. 22).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, für welche nach Anhang A die Vorschreibung einer frachtspezifischen Emissionsbegrenzung für den Parameter AOX gefordert ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für AOX durch Multiplikation der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang A mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageswaschkapazität (ausgedrückt in Tonnen trockenes Waschgut pro Tag).

(3) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge mit der Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B; bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 mit einer bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen stündlichen Füllmengenkapazität von größer als 50 Kilogramm ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht für den Parameter AOX durch Multiplikation dieser maximalen stündlichen Füllmengenkapazität (ausgedrückt in Kilogramm pro Stunde) mit der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang B.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 1. Juli 1994 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen. Bei einer derartigen Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis nach § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, BGBl. Nr. 871/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt 21, Anhang A Fußnote b), i ) und Anhang B Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.

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