Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
28.05.2004
Abkürzung
AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger)
StF: BGBl. II Nr. 266/2003 [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31984L0156, 31986L0280, 31988L0347, 31996L0061]
Änderung
BGBl. II Nr. 128/2019
BGBl. II Nr. 389/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
20002737
Dokumentnummer
NOR30002981
Anforderungen an Einleitungen in
ein Fließgewässer
A 1
Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
1.1
Höchsttemperatur
30 °C
a)
1.2
Aufwärmspanne
10 K
b)
2.
Toxizität
2.1
Bakterientoxizität GL
4
c)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
d)
A 2
Anorganische Parameter
e)
14.
Freies Chlor
0,2 mg/l
ber. als Cl2
h)
f), g)
A 3
Organische Parameter
e)
21.
Adsorbierbare org.
i)
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
22.
Kohlenwasserstoff-Index
0,5 mg/l
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Durchlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 3) in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität und Abfiltrierbare Stoffe die in Anhang B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen, für sonstige Parameter die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem Abfluten oder Entleeren von offenen Umlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 4 lit. a) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem
(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Entleerung geschlossener Umlaufkühlsysteme (Abs. 1 Z 4 lit. b) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für derartige Stoffe gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein geschlossenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV für Abwasser aus Systemen gemäß Abs. 2. Werden Abwässer gemäß Abs. 2 bis 5 gemeinsam abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Einleitungen in
Einleitungen in
ein Fließgewässer
eine öffentliche
Kanalisation
B 1
Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
35 °C
35 °C
2.
Toxizität
2.1
Bakterientoxizität
GL
8
a)
b)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/l
150 mg/l
c)
d)
4.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
B 2
Anorganische Parameter
9.
Kupfer
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cu
e)
10.
Molybdän
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Mo
13.
Zink
3,0 mg/l
3,0 mg/l
ber. als Zn
f)
f)
14.
Freies Chlor
0,3 mg/l
0,3 mg/l
ber. als Cl2
g), h), i)
16.
Hydrazin
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als
N2 H4
17.
Phosphor – Gesamt
j)
j)
ber. als P
B 3
Organische Parameter
19.
Gesamter org. geb.
15 mg/l
–
Kohlenstoff TOC
m)
ber. als C
k), l)
20.
Chemischer
45 mg/l
–
Sauerstoffbedarf CSB
o)
ber. als O2
k), n)
21.
Adsorbierbare org.
0,15 mg/l
0,15 mg/l
geb. Halogene AOX
p)
p)
ber. als Cl
22.
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/l
15 mg/l
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 9), Molybdän (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Vanadium (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Hydrazin (Nr. 16), AOX (Nr. 21) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22).
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Einleitungen in
Einleitungen in
ein Fließgewässer
eine öffentliche
Kanalisation
C 1
Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Toxizität
2.1
Bakterientoxizität
GL
4
a)
b)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/l
150 mg/l
c)
d)
4.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
C 2
Anorganische Parameter
5.
Blei
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Pb
e)
6.
Cadmium
0,05 mg/l
0,05 mg/l
ber. als Cd
f)
7.
Chrom – Gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
8.
Eisen
2,0 mg/l
durch
ber. als Fe
Abfiltrierbare
g)
Stoffe begrenzt
9.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
11.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Ni
g)
12.
Vanadium
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als V
g)
13.
Zink
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Zn
14.
Freies Chlor
0,2 mg/l
0,2 mg/l
ber. als Cl2
h), i)
15.
Ammonium
1,0 mg/l
–
ber. als N
j)
16.
Hydrazin
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als
N2 H4
17.
Phosphor – Gesamt
3,0 mg/l
–
ber. als P
k)
18.
Sulfit
1,0 mg/l
10 mg/l
ber. als SO4
C 3
Organische Parameter
19.
Gesamter org. geb.
25 mg/l
–
Kohlenstoff TOC
ber. als C
l), m)
20.
Chemischer
75 mg/l
–
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
l), m)
21.
Adsorbierbare org.
0,5 mg/l
0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
22.
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/l
15 mg/l
§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(5) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
(6) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV; die Probenahme ist gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 3 Z 3 der MVW durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 hat innerhalb von zwei Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 2 bis 5 sowie der Anhänge A bis C zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, BGBl. Nr. 1072/1994, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 6, § 1 Abs. 8 Z 1 lit. h, § 2, § 4 Abs. 5 und 6, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote c), Anhang B Pkt. 22, Anhang B Fußnote b), Anhang C Pkt. 22 und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.