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20002737 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

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Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.05.2004

Abkürzung

AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger)

StF: BGBl. II Nr. 266/2003 [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31984L0156, 31986L0280, 31988L0347, 31996L0061]

Änderung

BGBl. II Nr. 128/2019

BGBl. II Nr. 389/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002737

Dokumentnummer

NOR30002981

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Anforderungen an Einleitungen in

ein Fließgewässer

A 1

Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

1.1

Höchsttemperatur

30 °C

a)

1.2

Aufwärmspanne

10 K

b)

2.

Toxizität

2.1

Bakterientoxizität GL

4

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

d)

A 2

Anorganische Parameter

e)

14.

Freies Chlor

0,2 mg/l

ber. als Cl2

h)

f), g)

A 3

Organische Parameter

e)

21.

Adsorbierbare org.

i)

geb. Halogene AOX

ber. als Cl

22.

Kohlenwasserstoff-Index

0,5 mg/l

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Durchlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 3) in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität und Abfiltrierbare Stoffe die in Anhang B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen, für sonstige Parameter die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem Abfluten oder Entleeren von offenen Umlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 4 lit. a) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Entleerung geschlossener Umlaufkühlsysteme (Abs. 1 Z 4 lit. b) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für derartige Stoffe gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein geschlossenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten.

(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von

(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV für Abwasser aus Systemen gemäß Abs. 2. Werden Abwässer gemäß Abs. 2 bis 5 gemeinsam abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in

Einleitungen in

ein Fließgewässer

eine öffentliche

Kanalisation

B 1

Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

35 °C

35 °C

2.

Toxizität

2.1

Bakterientoxizität

GL

8

a)

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

c)

d)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B 2

Anorganische Parameter

9.

Kupfer

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Cu

e)

10.

Molybdän

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Mo

13.

Zink

3,0 mg/l

3,0 mg/l

ber. als Zn

f)

f)

14.

Freies Chlor

0,3 mg/l

0,3 mg/l

ber. als Cl2

g), h), i)

16.

Hydrazin

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als

N2 H4

17.

Phosphor – Gesamt

j)

j)

ber. als P

B 3

Organische Parameter

19.

Gesamter org. geb.

15 mg/l

–

Kohlenstoff TOC

m)

ber. als C

k), l)

20.

Chemischer

45 mg/l

–

Sauerstoffbedarf CSB

o)

ber. als O2

k), n)

21.

Adsorbierbare org.

0,15 mg/l

0,15 mg/l

geb. Halogene AOX

p)

p)

ber. als Cl

22.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

15 mg/l

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 9), Molybdän (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Vanadium (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Hydrazin (Nr. 16), AOX (Nr. 21) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in

Einleitungen in

ein Fließgewässer

eine öffentliche

Kanalisation

C 1

Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

2.1

Bakterientoxizität

GL

4

a)

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

c)

d)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

C 2

Anorganische Parameter

5.

Blei

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Pb

e)

6.

Cadmium

0,05 mg/l

0,05 mg/l

ber. als Cd

f)

7.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cr

8.

Eisen

2,0 mg/l

durch

ber. als Fe

Abfiltrierbare

g)

Stoffe begrenzt

9.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

11.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Ni

g)

12.

Vanadium

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als V

g)

13.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

ber. als Zn

14.

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

ber. als Cl2

h), i)

15.

Ammonium

1,0 mg/l

–

ber. als N

j)

16.

Hydrazin

2,0 mg/l

2,0 mg/l

ber. als

N2 H4

17.

Phosphor – Gesamt

3,0 mg/l

–

ber. als P

k)

18.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

ber. als SO4

C 3

Organische Parameter

19.

Gesamter org. geb.

25 mg/l

–

Kohlenstoff TOC

ber. als C

l), m)

20.

Chemischer

75 mg/l

–

Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

l), m)

21.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

geb. Halogene AOX

ber. als Cl

22.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

15 mg/l

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(5) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.

(6) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV; die Probenahme ist gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 3 Z 3 der MVW durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 hat innerhalb von zwei Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 2 bis 5 sowie der Anhänge A bis C zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, BGBl. Nr. 1072/1994, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 Z 6, § 1 Abs. 8 Z 1 lit. h, § 2, § 4 Abs. 5 und 6, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote c), Anhang B Pkt. 22, Anhang B Fußnote b), Anhang C Pkt. 22 und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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