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20002736 AT

Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

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Kurztitel

Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.05.2004

Abkürzung

AEV Deponiesickerwasser

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien (AEV Deponiesickerwasser)

StF: BGBl. II Nr. 263/2003 idF BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB) [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31983L0514, 31984L0165, 31996L0061, 31999L0031]

Änderung

BGBl. II Nr. 128/2019

BGBl. II Nr. 89/2023 [CELEX-Nr.: 32010L0075]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20002736

Dokumentnummer

NOR30002980

Bundesrecht Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

1.

Toxizität

1.1

Algentoxizität GA

8

a)

1.2

Bakterientoxizität GL

4

a)

1.3

Daphnientoxizität GD

4

a)

1.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

b)

2.

Abfiltrierbare Stoffe

20 mg/l

100 mg/l

c)

d)

3.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

4.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als As

5.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Pb

6.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

ber. als Cd

7.

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cr

8.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Cu

9.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Ni

10.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

ber. als Hg

11.

Zink

0,5 mg/l

0,5 mg/l

ber. als Zn

12.

Ammonium

10 mg/l

200 mg/l

ber. als N

e)

13.

Ammoniak

0,5 mg/l

20 mg/l

ber. als N

e)

14.

Chlorid

f)

–

ber. als Cl

15.

Gesamter geb.

50 mg/l

–

Stickstoff TNb

ber. als N

g)

16.

Nitrit

2,0 mg/l

10 mg/l

ber. als N

17.

Sulfid

0,5 mg/l

2,0 mg/l

ber. als S

18.

Gesamter org. geb.

20 mg/l

i)

Kohlenstoff TOC

ber. als C

h)

19.

Chemischer

50 mg/l

i)

Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

h)

20.

Biochemischer

10 mg/l

–

Sauerstoffbedarf BSB5

ber. als O2

21.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

geb. Halogene AOX

ber. als Cl

22.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

15 mg/l

23.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,5 mg/l

aromatischen Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol, Xylole und

Ethylbenzol BTXE

j)

Bundesrecht Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus nachstehend genannten Deponien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus einer Deponie, die in Abs. 2 nicht genannt ist, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzuschreiben; für die Parameter Toxizität, Ammoniak und Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) gelten die Emissionsbegrenzungen gemäß Anhang A.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Für die Sickerwassererfassung und – reinigung bei Ablagerung von verschiedenartigen Abfällen auf gesonderten Flächen an einem Deponiestandort gilt Folgendes

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 oder 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A oder des § 4 Abs. 1 AAEV erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A oder des § 4 Abs. 1 AAEV nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Deponien gemäß Abs. 2 oder 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

Bundesrecht Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

§ 2. (1) Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Sickerwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 1), Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 2), Arsen (Nr. 4), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Quecksilber (Nr. 10), Zink (Nr. 11), Ammonium (Nr. 12), Ammoniak (Nr. 13), Nitrit (Nr. 16), Sulfid (Nr. 17), TOC (Nr. 18), CSB (Nr. 19), AOX (Nr. 21), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und BTXE (Nr. 23).

(2) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt § 5 AAEV.

Bundesrecht Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Sickerwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

Bundesrecht Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

(5) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.

Bundesrecht Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, BGBl. Nr. 613/1992, sowie Abschnitt X der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 1.4, Pkt. 22, Anhang A Fußnoten b), e) und i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 4 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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