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20002734 AT

Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 am 1. Juni 2003 in Kraft.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und das Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien sind im Bestreben, die sichere Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel zu gewährleisten, wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen, die

Bundesrecht Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

(1) An den Beförderungseinheiten muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht angebracht sein, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.

(2) Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist. Das Warnen gilt als wirksam, wenn

(3) Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten ist im Tunnel ein Abstand von mindestens 150 m einzuhalten.

Bundesrecht Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

(1) Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr

(2) Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss

(3) Das Begleitfahrzeug muss ausgestattet sein mit

(4) Vom Fahrpersonal des Begleitfahrzeugs ist unmittelbar vor der Durchfahrt durch den Tunnel die im Beförderungspapier angegebene ADR-Klassifizierung sowie die Beförderungsmenge des Gutes

(5) Das Begleitfahrzeug hat im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, hinter der Beförderungseinheit zu fahren.

(6) Die Begleitung hat im gesamten Verlauf des Tunnels ohne Wechsel von Begleitfahrzeugen zu erfolgen.

Bundesrecht Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Beide Seiten werden an die zuständigen Stellen herantreten, damit von diesen sichergestellt wird, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung jeweils für die Fahrt aus ihrem Staatsgebiet in das der anderen Vertragspartei

Bundesrecht Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten ab der Mitteilung der Kündigung gekündigt werden.

Geschehen in Brüssel, am 24. April 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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