Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Inhaltsübersicht (81)
Gesetzestext (81 Artikel)
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Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2015
Inkrafttretensdatum
23.09.2015
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung - MMHm-AV)
StF: BGBl. II Nr. 250/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 270/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 39 Abs. 8, 40 Abs. 4, 56, 59, 63 Abs. 8, 72 und 87 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 2
Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
§ 3
Didaktische Grundsätze
§ 4
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 5
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 6
Lehrkräfte
§ 7
Lehrtätigkeit
§ 8
Fachkräfte
§ 9
Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 10
Modulordnung
§ 11
Ausbildungszeit
2. Abschnitt
Einzelprüfungen – Beurteilungen
§ 12
Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
§ 13
Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 14
Dispensprüfung
§ 15
Beurteilung der praktischen Ausbildung, Wiederholen
§ 16
Wiederholen einer Einzelprüfung
§ 17
Nichtantreten zu einer Prüfung
§ 18
Ausscheiden aus der Ausbildung
3. Abschnitt
Nostrifikation
§ 19
Allgemeines
§ 20
Ergänzungsausbildung
§ 21
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 22
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
4. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
§ 23
Allgemeines
§ 24
Anpassungslehrgang
§ 25
Eignungsprüfung
§ 26
Wiederholen
§ 27
Bestätigung
2. Hauptstück
Ausbildung zum medizinischen Masseur
1. Abschnitt
Theoretische und praktische Ausbildung
§ 28
Allgemeines
§ 29
Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 30
Durchführung der praktischen Ausbildung
2. Abschnitt
Verkürzte Ausbildung – Ausbildungsablauf
§ 31
Verkürzte Ausbildung für Masseure
(Anm.
§ 32
aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/2015)
3. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung
§ 33
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
§ 34
Zulassung zur kommissionellen Prüfung
§ 35
Prüfungskommission
§ 36
Ablauf der kommissionellen Prüfung
§ 37
Prüfungsprotokoll
§ 38
Beurteilung der kommissionellen Prüfung
§ 39
Prüfungszeugnis
§ 40
Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung
§ 41
Wiederholen der kommissionellen Prüfung
§ 42
Prüfungsgebühren
3. Hauptstück
Ausbildung zum Heilmasseur
1. Abschnitt
Theoretische Ausbildung
§ 43
Allgemeines
§ 44
Durchführung der theoretischen Ausbildung
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 45
Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 46
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 47
Abschlussprüfungskommission
§ 48
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 49
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 50
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 51
Abschlussprüfungszeugnis
§ 52
Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 53
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 54
Prüfungsgebühren
4. Hauptstück
Ausbildung für Lehraufgaben
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 55
Durchführung der Ausbildung
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 56
Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 57
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 58
Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben
§ 59
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 60
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 61
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 62
Zeugnis für Lehraufgaben
§ 63
Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
5. Hauptstück
Ausbildungen in den Spezialqualifikationen
1. Abschnitt
Ausbildungen
§ 64
Theoretische und praktische Ausbildung
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 65
Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 66
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 67
Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen
§ 68
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll
§ 69
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 70
Zeugnis für Spezialqualifikationen
§ 71
Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
(Anm.: 6. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft
7. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)
8. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 84
In-Kraft-Treten
§ 85
Außer-Kraft-Treten
Anlage 1
Ausbildung zum medizinischen Masseur – Ausbildungsinhalte – Modul A
Anlage 2
Ausbildung zum medizinischen Masseur – Ausbildungsinhalte – Modul B
Anlage 3
Verkürzte Ausbildung für Masseure gemäß § 26 MMHmG
Anlage 4
Ausbildung zum Heilmasseur – Aufschulungsmodul
Anlage 5
Ausbildung für Lehraufgaben
Anlage 6
Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie
Anlage 7
Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie
Anlage 8
Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation
Unterrichtsfach
Lehrinhalte
Std.
Lehrkraft
Art der Prüfung
1. Anatomie und Physiologie
Anatomie
120
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
–
Allgemeine Anatomie
–
Begriffsbestimmungen und anatomische Nomenklatur
–
Achsen, Ebenen, Orientierungssystem
–
Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenkslehre
–
funktionelle Anatomie des Bewegungssystems
–
funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten
–
funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten
–
funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes
–
Anatomie in vivo
Anatomie der inneren Organe
–
Herz-Kreislauf-, Atmungs-, Blut-, Immun-, Verdauungs-, Urogenital- und endokrines System
–
Lymphsystem
Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane
–
Makroskopische Anatomie des Nervensystems
–
zentrales, peripheres und vegetatives Nervensystem
–
funktionelle Anatomie des Nervensystems
–
Anatomie der Sinnesorgane und der Haut
Physiologie
–
Herz-Kreislauf-System
–
Stoffwechsel
–
Endokrines System
–
Respirationssystem
–
Nerven- und Sinnessystem
–
Haltungs- und Bewegungssystem
–
Zellen und Gewebe
–
Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr
–
Zusammenwirken der Systeme
2. Hygiene
–
allgemeine Hygiene
20
Fachkompetente Person
Einzelprüfung
–
Arbeitshygiene
–
Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen
–
Entstehung und Verbreitung von Infektionen
–
Maßnahmen zur Desinfektion und Sterilisation
3. Erste Hilfe und Verbandstechnik
–
allgemeines Verhalten bei Notfällen
20
Fachkompetente Person
Einzelprüfung
–
Erstversorgung von Verletzten
–
Blutstillung und Wundversorgung
–
Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
–
Versorgung von Knochenbrüchen
–
Transport von Verletzten
–
Verhalten bei Arbeitsunfällen
–
Unfallverhütung
–
Verbandtechniken
4. Pathologie
Allgemeine Krankheitslehre
70
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Kommissionelle Prüfung
–
Pathologie der Zelle
–
Krankheit, Krankheitsursachen, -verlauf und -symptome
–
Entzündungen und Ödeme
–
Degenerative Veränderungen
–
Wachstum und seine Störungen
–
gutartige und bösartige Neubildungen
–
Störungen der immunologischen Reaktionen
–
allgemeine und örtliche Kreislaufstörungen, Blutungen
–
Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung
Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung
40
Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
–
Grundlagen und Begriffsbestimmungen
–
physikalische Grundlagen
–
physiologische Reaktionen auf Wärme- und Kälteanwendungen
–
Wärmewirkung von Photo- und Strahlentherapie
–
Ultraschall
–
Kombination verschiedener Therapieformen
–
Kataplasmen
–
Moor- und Fangopackungen
–
Beschaffung und Entsorgung von Ein- und Mehrwegpackungen
6. Massagetechniken zu Heilzwecken
Klassische Massage
90
Physiotherapeut/ Heilmasseur
Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
–
Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie
–
Technik, Wirkung und Dosierung
Einführung in die manuelle Lymphdrainage
–
Klassifikation der Ödeme
–
Regenerationsprozesse
–
Grundgriffe
GESAMT
360
§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen
(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.
Unterrichtsfach
Lehrinhalte
Std.
Lehrkraft
Art der Prüfung
1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversi-cherungsrecht
–
Allgemeine Rechtsgrundlagen
15
Jurist
Einzelprüfung
–
Grundzüge des Sanitätsrechts
–
Grundzüge des Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsrechts
–
Berufsrecht der Gesundheits-berufe unter besonderer Berück-sichtigung der berufsspezifischen Rechtsgrundlagen
–
Grundzüge des Haftungsrechts
2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens
–
Institutionen und Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich Finanzierung
10
Fachkompetente Person
Einzelprüfung
–
Berufe und Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialbereich
–
Berufsethik
3. Dokumentation
–
Grundlagen der EDV und Statistik
15
Fachkompetente Person
Einzelprüfung
–
Dokumentation der Behandlung
–
Datenschutz
4. Umweltschutz
–
Der Mensch und seine Umwelt;
5
Fachkompetente Person
Teilnahme
–
fachliche und rechtliche Grundlagen des Umweltschutzes;
–
Abfallbeseitigung
5. Pathologie
Spezielle Pathologie
60
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
–
insbesondere Pathologie des Lymphsystems, des Nervensystems, des Bewegungsapparates, des Stoffwechselsystems, der Haut und Hautanhangsgebilde, der Inneren Organe sowie des Herz-Kreislaufsystems
6. Grundlagen der Kommunikation
–
Psychologie und Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung von Gesundheit und Krankheit
30
Fachkompetente Person
Teilnahme
–
Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung
–
Konfliktmanagement und Stressbewältigung
7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie
Manuelle Lymphdrainage
115
Physiotherapeut/ Heil-masseur-/Facharzt eines einschläg-igen Sonder-faches
Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung
–
Spezialgriffe
–
Ödemmessmethoden
–
Bandagierung, Kompressionsverbände und -strümpfe
–
Palliativbehandlung
–
Verhaltensregeln für Patienten
Reflexzonentherapeutische Massagetechniken
–
Grundlagen und Begriffsbestimmungen
–
Meridianlehre
–
Lehre der 5 Elemente
–
Energielehre, Energiekreislauf
–
Regellehre, Pulslehre
Bindegewebsmassage
–
Sicht- und Tastbefund
–
Hauttechnik, Unterhauttechnik und Faszientechnik
Fußreflexzonenmassage
Reflexzonenmassage
Segmenttherapie
Tiefenmassage
Chinesische Massagetechniken, wie Akupunktmassage und Tuina
Anwendungsmöglichkeiten von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder
–
Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität bei pathologischen Befunden
–
Kontraindikationen und Nebenwirkungen
GESAMT
250
Praktische Übungen
Lehrinhalte
Std.
Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung
205
Anwendung von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder
Praktische Ausbildung
Fachbereiche
Std.
Praktische Ausbildung
Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung
875
Massagetechniken
–
Klassische Massage
–
Manuelle Lymphdrainage
–
Reflexzonentherapeutische Massagetechniken
unter besonderer Berücksichtigung von Krankheitsbildern aus den klinischen Bereichen
–
Chirurgie
–
Unfallchirurgie
–
Orthopädie
–
Rheumatologie
–
Geriatrie
§ 2. (1) Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch
(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.
Praktische Ausbildung
GESAMT
580
§ 3. Die Ausbildungen sind nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen
Unterrichtsfach
Lehrinhalte
Std.
Lehrkraft
Art der Prüfung
1. Recht und Ethik
Recht
– Grundzüge des Sanitätsrechts
– Berufsrecht der Gesundheitsberufe
– Berufsspezifische Rechtsgrundlagen unter besonderer Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches und der Berufspflichten der Heilmasseure
– Abgrenzung zu anderen Berufen
– Patientenrechte
– Grundzüge des Haftungsrechts Betriebsführung
– Einführung, Grundlagen und Begriffsbestimmungen
– Management, Organisation und Ressourcenplanung in Gesundheitsbetrieben
– Sicherheit und Arbeitnehmerschutz Berufsethik
30 *)
Jurist/
Fachkompetente
Person
Einzelprüfung
2. Anatomie und
Physiologie
– Spezielle Anatomie und Physiologie mit Schwerpunkt auf klinischer und funktioneller Anatomie des Bewegungsapparates
– Anatomie in vivo
– Kreislaufsystem
– Nervensystem und Sinnesorgane
– Lymphsysteme
170 *)
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Einzelprüfung
Kommissionelle
Abschlussprüfung
3. Pathologie
– spezielle Pathologie mit Schwerpunkt auf klinischen Inhalten
– Lymphsystem
– Nervensystem
– Traumatologie
– Onkologie
210 *)
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Einzelprüfung
Kommissionelle
Abschlussprüfung
4. Hygiene und
Umweltschutz
– Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen
– Entstehung und Verhütung von Infektionen
– Maßnahmen zur Sterilisation und Desinfektion
– Maßnahmen zum Umweltschutz
– Beseitigung von Abwässern und Abfallprodukten
15 *)
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Einzelprüfung
5. Erste Hilfe
– Allgemeines Verhalten bei Notfällen
– Verpflichtung zur Ersten Hilfe
– rechtliche Situation bei Schäden durch Erste Hilfe
– Sofortmaßnahmen bei lebensbedrohlichem Zustand
– Arbeitsunfälle und Unfallverhütung
15 *)
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV/Diplomierter
Gesundheits– und
Krankenpfleger/
Lehrsanitäter
Einzelprüfung
6. Allgemeine
Physik
– Grundlagen der Mechanik
– Newtonsche Axiome
– Arbeit und Energie
– Teilchensysteme
– Gleichgewicht
– Gravitation
– Mechanik deformierbarer Körper
– Elektrizitätslehre
– Strahlungslehre
– Magnetismus
– Wärmelehre
30 *)
Fachkompetente
Person
Einzelprüfung
7. Kommuni-kation
– Umgang mit kranken Menschen
– Grundlagen der Psychologie
– Kommunikationstraining
– Konfliktmanagement
40
Fachkompetente
Person
Teilnahme
8. Dokumenta-tion
– Angewandte EDV und Statistik
– Qualitätssichernde Maßnahmen
– Datenschutz
60 *)
Fachkompetente
Person
Einzelprüfung
9. Massage-techniken zu
Heilzwecken
Angewandte Massagetechniken angepasst an Krankheitsbilder aus den klinischen Bereichen
– Chirurgie
– Unfallchirurgie, Sportmedizin
– Orthopädie
– Innere Medizin, Rheumatologie
– Gynäkologie
– Pädiatrie
– Neurologie
– Psychiatrie
– Intensivmedizin
– Geriatrie
Indikationen, Nebenwirkungen, Dosierungen bei pathologischen Befunden
150
Physiotherapeut/
Heilmasseur/
Facharzt eines
einschlägigen
Sonderfaches
Einzelprüfung
Kommissionelle
Abschlussprüfung
GESAMT
720
Praktische
Übungen
Lehrinhalte
Std.
Massagetechniken zu Heilzwecken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder aus den oben genannten klinischen Bereichen
80
_____________
*) Der Unterricht kann im Höchstausmaß von 50 vH der Unterrichtsstunden in Form von EDV– unterstützten Lehr– und Lernmethoden durchgeführt werden.
§ 4. (1) Der Rechtsträger
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben
Unterrichtsfach
Lehrinhalte
Std.
Lehrkraft
Art der Prüfung
1. Berufskunde
und Ethik
– Berufe im österreichischen Gesundheitswesen
– Stellenwert der Massage
– Ergonomie
– Berufsethik
10
Fachkompetente
Person
Schriftliche
Einzelprüfung
2. Pädagogik,
Psychologie und
Soziologie
– Einführung in die Pädagogik
– Einführung in die Psychologie
– Einführung in die Soziologie
– Erwachsenenbildung und Berufsausbildung
30
Psychologe/
Pädagoge/
Soziologe
Kommissionelle
Abschlussprüfung
3. Unterrichts-
lehre und
Lehrpraxis
– Unterrichtsvorbereitung und –gestaltung
– Fachdidaktik des theoretischen und praktischen Unterrichts
– Erfolgskontrolle
– Qualitätssicherung in den Bildungseinrichtungen
35
Pädagoge/
Fachkompetente
Person
Kommissionelle
Abschlussprüfung
4. Kommunika-
tion,
Verhandlungs-
führung und
Konfliktbe-
wältigung
– Gesprächs- und Verhandlungsführung
– Konfliktbewältigung
10
Fachkompetente
Person
Teilnahme
5. Management,
Organisationslehre
und
Statistik
– Dokumentation im Ausbildungsbereich
– Statistik im Ausbildungsbereich
10
Fachkompetente
Person
Schriftliche
Einzelprüfung
6. Betriebsführung
– Betriebsführung im Ausbildungsbereich
20
Fachkompetente
Person
Einzelprüfung
7. Rechtskunde
– Rechtsgrundlagen des österreichischen Gesundheitswesens
– Arbeitnehmerschutz
5
Jurist
Einzelprüfung
GESAMT
120
§ 5. (1) Der Rechtsträger
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben
Unterrichtsfach
Lehrinhalte
Std.
Lehrkraft
Art der Prüfung
1. Spezielle Anatomie und
Pathologie
– Analgesie, Hyperämie, Muskelaktionen, Elektrolyse, Nervenbahnen und Muskeltonus
– Indikationen und Kontraindikationen bei Krankheiten des Bewegungsapparates, Durchblutungsstörungen, Krankheiten des Nervensystems und der inneren Organe
Physiologische und pathologische Reaktionen der Gewebe, insbesondere der Haut auf Durchführung von Elektrotherapie
10
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Kommissionelle
Abschlussprüfung
2. Grundlagen der
Elektrotherapie
einschließlich Physik
und Anlagetechniken
– Grundbegriffe der Elektrizitätslehre
– Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz) mit ihren therapeutischen Anwendungen
– Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektrotherapie
– Elektrotherapeutische Anwendungen
70
Physiotherapeut/
Heilmasseur/
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Kommissionelle
Abschlussprüfung
GESAMT
80
Praktische
Ausbildung
Fachbereiche
Std.
Elektrotherapeutische Anwendungen
60
§ 6. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 8 sind zu bestellen
(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
Unterrichtsfach
Lehrinhalte
Std.
Lehrkraft
Art der Prüfung
1. Spezielle
Anatomie und
Pathologie
– Wirkungen sowie Indikationen und Kontraindikationen von hydrotherapeutischen Maßnahmen
– Auswirkungen von Temperaturveränderungen
– Indikationen und Kontraindikationen bei Krankheiten des Gefäß- und Nervensystems, bei Störungen der Durchblutung und der Haut
– Pathologische Reaktionen der Haut auf Wasseranwendungen
10
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Kommissionelle
Abschlussprüfung
2. Physik
– Geschichte der Wasser- und Bäderheilkunde
– Physikalische und chemische Grundlagen
– Wasser und andere therapeutische Medien
– Temperaturfaktoren, chemische Zusammensetzung
– hydrostatischer Druck
– Peloide und Peloidgemische sowie andere therapeutische Medien
– physiologische Auswirkungen physikalischer und chemischer Faktoren auf den menschlichen Organismus
– Auswirkungen von Temperaturveränderungen auf verschiedene Organsysteme
– Auswirkungen des hydrostatischen Drucks – Archimedisches Prinzip, Reibungswiderstand
– Stoffaustausch
– Voraussetzungen für hydro-, balneo- und thermotherapeutische Maßnahmen
10
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Kommissionelle
Abschlussprüfung
3. Spezielle Hygiene
– Wasserhygiene
– Bakteriologische Kontrolluntersuchungen
– Desinfektion der Wannen und Becken und Schlauchsysteme
– Praktische Zusammenhänge zwischen Zahl der Benutzer von Schwimmbecken und Wassermenge sowie Umwälzung und Aufbereitung
– Beseitigung von Abwässern und Abfallprodukten
10
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV
Kommissionelle
Abschlussprüfung
4. Balneotherapie
Anwendung verschiedener Bäder und ihrer Wirkungen
– mit Temperaturveränderungen wirkende Bäder
– kombinierte Wirkeffekte von mechanischen und thermischen Faktoren
– besondere Badeverfahren und ihre speziellen Wirkungsmechanismen
– Dampf- und Heißluftbäder
Kurort– und Klimatherapie
– Begriffsbestimmungen der Kur- und Erholungsorte
– Wirkungsweisen von Heilwässern und Heilgasen
– Klimaarten
10
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV/
Physiotherapeut/
Heilmasseur
Kommissionelle
Abschlussprüfung
5. Hydrotherapie
– Hydrotherapeutische Verfahren und ihre Wirkungen
5
Physiotherapeut/
Heilmasseur
Kommissionelle
Abschlussprüfung
6. Unterwasser-druckstrahl-massage
– Technische Voraussetzungen
– Wirkungen
– Massagetechniken mit dem Druckstrahl
– Teil- und Ganzbehandlungen einschließlich Nachbehandlung
10
Physiotherapeut/
Heilmasseur
Kommissionelle
Abschlussprüfung
GESAMT
55
Praktische
Ausbildung
Fachbereiche
Std.
Hydrotherapie
Balneotherapie
Unterwasserdruckstrahlmassage
65
§ 7. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten
Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation
– Physiologische Körperhaltung und Bewegungsmuster
Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV /Physiotherapeut
Kommissionelle Abschlussprüfung
GESAMT
40
Praktische Ausbildung in Einrichtungen, die der stationären Betreuung dienen
40
§ 8. (1) Fachkräfte sind
(2) Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung, Anleitung und Aufsicht der Modulteilnehmer im Rahmen der praktischen Ausbildung.
§ 9. (1) Die Ausbildungsstätten haben eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen bzw. der Sachausstattung haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen
§ 10. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter
(2) Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen
(3) Weiters hat die Modulordnung die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen zu ermöglichen, wenn nicht Gründe der Sittlichkeit oder die Interessen der Prüfungskandidaten dagegen sprechen.
(4) Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs durch den Rechtsträger
(5) Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
(6) Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern und den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 11. (1) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
(2) Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
(3) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Ausbildungs- bzw. Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
§ 12. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Modulteilnehmer zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Eine Einzelprüfung ist in Form einer
(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
(4) Im Rahmen einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse der Modulteilnehmer über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches und die entsprechenden Fertigkeiten zu überprüfen.
(5) Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Moduls B sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer des Moduls A zu überprüfen.
(6) Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer der Ausbildung zum medizinischen Masseur zu überprüfen.
§ 13. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Modulteilnehmer die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3) Die Lehrkräfte haben über die Leistungen der Modulteilnehmer schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Mitarbeit während der theoretischen Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
(6) Die Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit
(7) Eine positive Beurteilung ist bei „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“, „ausgezeichnet teilgenommen“ und „teilgenommen“ gegeben.
§ 14. (1) Ist ein Modulteilnehmer in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
(3) Kann der Modulteilnehmer im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht erfolgreich teilgenommen“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ scheidet der betreffende Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.
§ 15. (1) In den in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Fachbereichen der praktischen Ausbildung haben die Fachkräfte die erbrachten Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
(2) Die Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Modulteilnehmer im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über deren Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
(3) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind mit
(4) Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in einem oder mehreren Fachbereichen mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist der betreffende Praktikumsteil zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Die Beurteilung des wiederholten Praktikumsteils tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(5) Jeder Praktikumsteil darf höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 16. (1) Eine Einzelprüfung, die mit der Beurteilungsstufe „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
(2) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
§ 17. (1) Ist ein Modulteilnehmer
(2) Tritt ein Modulteilnehmer zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung nach Anhörung des Modulteilnehmers.
§ 18. (1) Ein Modulteilnehmer scheidet aus der Ausbildung aus, wenn
(2) Die neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist zulässig.
§ 19. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 1 Abs. 2 gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 anderes ergibt.
§ 20. (1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
(2) Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission zuzulassen, wenn die im Nostrifikationsbescheid festgelegten Praktika erfolgreich absolviert wurden. Sind im Nostrifikationsbescheid nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
(4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Sachgebiet zugrunde zu legen.
(5) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.
§ 21. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Wenn
(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
§ 22. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen
§ 23. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 24 bis 27 anderes ergibt.
§ 24. (1) Der Anpassungslehrgang ist an anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.
§ 25. (1) Die Eignungsprüfung ist vor der entsprechenden Prüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen.
§ 26. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf einmal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(3) Wenn
(4) Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Im Falle einer Aufnahme zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anrechnung dieser im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.
§ 27. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen.
§ 28. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A und B) oder in einem durchgeführt werden.
(2) Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und beinhaltet die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(3) Modul B umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 455 Stunden und eine praktische Ausbildung von 875 Stunden und beinhaltet die in Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(4) Wird die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt, ist Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt. Im Ausbildungsvertrag ist sicherzustellen, dass die Ausbildung im Zeitraum von maximal drei Jahren abgeschlossen werden kann.
(5) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des medizinischen Masseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der medizinischen Masseure in Ausbildung gewährleistet sein muss.
§ 29. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 und 2 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 medizinischen Masseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung zu überzeugen.
(5) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
(6) Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der Lehrkräfte herangezogen werden.
§ 30. (1) Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung zum medizinischen Masseur festzulegen.
(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften in Einrichtungen gemäß § 14 MMHmG durchzuführen. Nach Prüfung durch die medizinisch-wissenschaftliche Leitung kann mit Zustimmung der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung die praktische Ausbildung auch bei einem freiberuflichen Heilmasseur durchgeführt werden.
(3) Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier medizinische Masseure in Ausbildung gleichzeitig anleiten.
(4) Bei der Zuteilung der medizinischen Masseure in Ausbildung ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und des jeweiligen Fachbereichs der praktischen Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die medizinischen Masseure in Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
(6) Die medizinischen Masseure in Ausbildung haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft schriftlich zu bestätigen.
(7) Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.
§ 31. (1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. § 30 ist anzuwenden.
(2) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
§ 33. (1) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
(2) Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche
(3) Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
§ 34. Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.
§ 35. (1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Prüfungen zu laden
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 36 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
§ 36. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Prüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (§ 35 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(4) Die kommissionelle Prüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 33 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 1 sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(5) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
§ 37. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist
§ 38. (1) Die kommissionelle Prüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 33 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 33 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
§ 39. Über die Beurteilung der kommissionellen Prüfung hat die Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.
§ 40. (1) Ist ein Prüfungskandidat
(2) Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.
§ 41. (1) Bei der Beurteilung der kommissionellen Prüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur ist eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika nicht zulässig.
(3) Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten kommissionellen Prüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission festzusetzen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
§ 42. (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal € 70,- und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 Euro angehoben werden.
(4) Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.
§ 43. (1) Die Ausbildung zum Heilmasseur (Aufschulungsmodul) umfasst eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von 800 Stunden und beinhaltet die in Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 80 Stunden im Unterrichtsfach „Massagetechniken zu Heilzwecken“ durchzuführen.
§ 44. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 4 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Heilmasseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu überzeugen.
§ 45. (1) Nach Absolvierung des Aufschulungsmoduls ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung beinhaltet folgende Unterrichtsfächer
(3) Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Heilmasseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
§ 46. Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.
§ 47. (1) Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 48 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
§ 48. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat dem Vorsitzenden der Abschlussprüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Abschlussprüfungstermin
(2) Der Vorsitzende der Abschlussprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Abschlussprüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Abschlussprüfungstermin den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (§ 47 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(4) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß § 47 Abs. 1 sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(5) Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet die Abschlussprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
§ 49. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat über die kommissionelle Abschlussprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist
§ 50. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 45 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
§ 51. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung hat die Abschlussprüfungskommission ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.
(2) Das Abschlussprüfungszeugnis ist den Absolventen des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.
§ 52. § 40 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
§ 53. (1) § 41 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
(2) Das Aufschulungsmodul darf zweimal wiederholt werden.
§ 54. § 42 gilt auch für die Ausbildung zum Heilmasseur.
§ 55. (1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächer.
(2) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 5 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(3) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu überzeugen.
§ 56. (1) Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche
§ 57. Ein Heilmasseur ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben zuzulassen, wenn alle in der Anlage 5 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden.
§ 58. (1) Der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben gehören folgende Personen an
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 59 Abs. 2 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
§ 59. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat den Abschlussprüfungstermin festzusetzen und diesen den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben sowie die fachkundigen Vertreter (§ 58 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(4) Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben entscheidet die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
§ 60. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat über die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist
§ 61. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
§ 62. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben hat die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben ein Zeugnis für Lehraufgaben auszustellen.
(2) Das Zeugnis für Lehraufgaben ist den Absolventen der Ausbildung für Lehraufgaben spätestens vier Wochen nach der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen.
§ 63. §§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.
§ 64. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 140 Stunden und beinhaltet die in Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer.
(2) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächer.
(2a) Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 80 Stunden und beinhaltet das in Anlage 8 angeführte Unterrichtsfach.
(3) Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die §§ 29 und 30. Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 bis 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.
§ 65. (1) Nach Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 6. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Elektrotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 7. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
(4) Die kommissionelle Abschlussprüfung für die Basismobilisation umfasst das Unterrichtsfach gemäß Anlage 8. Im Rahmen der praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Basismobilisation zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
§ 66. (1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Hydro- und Balneotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 7 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Basismobilisation“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 8 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 67. (1) Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation gehören folgende Personen an
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 68 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
§ 68. §§ 36 und 37 gelten auch für den Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation.
§ 69. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
§ 70. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.
(2) Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist den Absolventen der Ausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation spätestens vier Wochen nach der Prüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation auszufolgen.
§ 71. §§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.
§ 84. (1) Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 Z 4a, § 64 Abs. 2a, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 66, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1 sowie § 70 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
§ 85. (1) Das 6. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 außer Kraft.
(2) Das 7. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten des MMHmG folgenden Jahres außer Kraft.