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20002716 AT

Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

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Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 254/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 499/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.11.2020

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

StF: BGBl. II Nr. 254/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 499/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20002716

Dokumentnummer

NOR40227534

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Zähler des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

2.1. Grundsätzlich dürfen nur Zähler gleicher Bauart mit gleichen Charakteristika wie Nenndurchfluss und kleinste Temperaturdifferenz zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.

2.2. Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.

2.3. Die Zähler dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

2.4. Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Zähler zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.

Der Antrag muss enthalten

3.1. Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung, Nenndurchfluss, Mindestdurchfluss, maximaler Durchfluss, Temperaturbereich und Temperaturdifferenzbereiche für den Zähler bzw. zutreffenderweise für die Teilgeräte von Zählern.

3.2. Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.(Anm. 1)

3.3. Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.

3.4. Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).

3.5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.

3.6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Zähler zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.

3.7. Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).

3.8. Angabe, ob die Prüfung für vollständige oder für kombinierte Zähler erfolgen soll. Eine Änderung des Prüfverfahrens während der Prüfung ist nicht zulässig.

4.1. Von dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Zähler zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzzähler zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.

4.2. Die ausgebauten Zähler dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren, Innenreinigung oder dergleichen ausgesetzt werden.

Die Durchflusssensoren des Zählers sind unmittelbar nach dem Ausbau mit Wasser zu füllen und zu verschließen.

5.1. Fehlerhafte Zähler

Die Fehlergrenzen für die Bewertung der Stichproben sind in § 1 Abs.1 festgelegt.

5.2. Ersatzzähler

Werden bei der Stichprobenauswahl Zähler festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar

5.3. Prüfverfahren

Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren unter Berücksichtigung der in der Tabelle festgelegten Reihenfolge anzuwenden. Zähler können als vollständige oder als kombinierte Zähler geprüft werden. Je nach Prüfung sind die entsprechenden Eichfehlergrenzen anzuwenden.

Vor der Prüfung kann eine Entlüftung bei dem in der Tabelle festgelegten Wert durchgeführt werden. Die Prüfung hat für folgende Durchflussstärken in der angegebenen Reihenfolge zu erfolgen

Reihenfolge

Durchfluss

1.

0,1 qp ≤ q ≤ 0,11 qp

2.

qi ≤ q ≤ 1,2 qi

3.

0,9 qp ≤ q ≤ qp

Durchfluss für die Entlüftung

0,4 qp

5.4. Stichprobenplan

Es gelten die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Stichprobenanweisungen.

Um für die Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Zähler eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Zähler gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 1 oder 2 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig.

Nr.

Losumfang

Stichproben-Umfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte

Ersatzzähler nach Abschnitt 4.1.

Kriterium für die Annahme des Loses

Kriterium für die Zurückweisung des Loses

1

bis 1 200

50

1

2

10

2

1 201 bis 3 200

80

3

4

16

3

3 201 bis 10 000

125

5

6

25

4

10 001 bis 35 000

200

10

11

40

Nr.

Losumfang

Stich-probe

Stich-proben-umfang

Kumu-lativer Stich-proben-umfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte **)

Ersatz-zähler nach Ab-schnitt 4.1.

Kriterien für die Annahme des Loses

Kriterien für die Zurück-weisung des Loses

Kriterien für erforderliche 2. Stich-probe*)

1

bis 1 200

erstezweite

3232

3264

01

22

1

66

2

1 201 bis 3 200

erstezweite

5050

50100

14

45

2–3

1010

3

3 201 bis 10 000

erstezweite

8080

80160

26

57

3–4

1616

4

10 001 bis 35 000

erstezweite

125125

125250

512

913

6–8

2525

______________

Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Abschnitt 5 dieses Anhanges (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.

(______________________

Anm. 1: Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 499/2020 lautet: „In Punkt … 3.2., 4., … des Anhanges wird das Wort „Gerät“ durch das Wort „Zähler“ in der jeweils richtigen grammtikalischen Schreibweise ersetzt.“ Die Anweisung konnte in diesen Punkten nicht durchgeführt werden.)

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

§ 1. (1) Für die in § 15 Z 5 lit. f des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfungverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Zähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Zählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Zähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

§ 5. (1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

§ 6. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2002/226/A).

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 499/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/184/A).

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1, § 2, § 3, § 4, § 6 sowie die Überschrift und die Punkte 1., 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 3.1., 3.2., 3.5., 3.6., 3.8., 4., 4.1., 4.2., 5.1., 5.2., 5.3., 5.4. und 6. des Anhangs der Verordnung BGBl. II Nr. 499/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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