Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20002710 AT

Zehnter Nachtrag zum Arzneibuch

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Zehnter Nachtrag zum Arzneibuch

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Zehnter Nachtrag zum Arzneibuch

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.05.2003

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über den zehnten Nachtrag zum Arzneibuch

StF: BGBl. II Nr. 253/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002710

Dokumentnummer

NOR30002954

Bundesrecht Zehnter Nachtrag zum Arzneibuch

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des ersten und zweiten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

Bundesrecht Zehnter Nachtrag zum Arzneibuch

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten und zweiten Nachtrages des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

Bundesrecht Zehnter Nachtrag zum Arzneibuch

§ 3. Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →