Steuerstatistik-Verordnung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
Steuerstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 477/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
14.11.2020
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Statistik der Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Transferzahlungen (Steuerstatistik-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 229/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 252/2011
BGBl. II Nr. 477/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler angeordnet
Anmerkung
Der Titel wurden mit Wirksamkeit vom 14.11.2011 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 477/2020).
Schlagworte
e-rk3
Lohnsteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Gesetzesnummer
20002678
Dokumentnummer
NOR40227322
(Anm.: Anhang H aufgehoben durch Z 6b, BGBl. II Nr. 477/2020)
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der
(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden
§ 2. Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen
§ 3. Die Erhebungen erstrecken sich auf
§ 4. Für die statistischen Einheiten gemäß § 3 sind die im Anhang und in § 10 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.
§ 5. Die Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 sind als Vollerhebungen in der Art der Beschaffung von Register- oder Verwaltungsdaten sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt durchzuführen.
§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis I auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln
§ 7. Das Bundesministerium für Arbeit Familie und Jugend hat im Wege des Bundesministeriums für Finanzen die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt E auf Verlangen der Bundesanstalt bis zum 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln.
§ 8. Fallen die in den §§ 6 und 7 angegebenen Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so gilt als Termin der jeweils vorangegangene letzte Werktag.
§ 9. (1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt § 6 Abs. 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(3) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis I an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.
(4) Nach Wegfall der in Abs. 3 genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.
§ 10. (1) Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale
(2) Weiters hat die Bundesanstalt aus dem von ihr zu führenden Register der statistischen Einheiten
§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
§ 12. (1) § 1 und § 11, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 477/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Der Anhang in der Fassung BGBl. II Nr. 252/2011 ist für Datenübermittlungen vor dem 1. März 2021 anzuwenden.