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20002676 AT

Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

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Kurztitel

Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2003

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Langtitel

Verordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

StF: BGBl. II Nr. 216/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Vorsitzender der Volksanwaltschaft werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.

Bundesrecht Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 716/1986, außer Kraft.

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