Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 20/2003
Inkrafttretensdatum
26.04.2003
Langtitel
Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich (Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz; OrientKG)
StF: BGBl. I Nr. 20/2003 (NR: GP XXII RV 8 AB 31 S. 10. BR: AB 6776 S. 695.)
§ 1. (1) Die Armenisch-apostolische Kirche in Österreich und die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes jeweils anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sind, haben die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich ist eine anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger; es kommt ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.
§ 2. (1) Mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht eine orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission, der je zwei Vertreter der in Österreich anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen angehören. Die Entsendung der Vertreter erfolgt durch den für die einzelnen anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen zuständigen höchsten geistlichen Jurisdiktionsinhaber oder einen von ihm Beauftragten.
(2) Zu den Aufgaben der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gehören
(3) Die orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen.
§ 3. (1) Für die anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen, für ihre geistlichen Amtsträger und für die geistlichen Mitglieder der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
(2) Bei der Anwendung der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich Bedacht zu nehmen.
(3) Den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich steht das Recht zu, nach Maßgabe der innerkirchlichen Vorschriften von ihren jeweiligen Angehörigen Beiträge innerkirchlich einzuheben und über diese bzw. deren Erträgnisse im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen.
§ 4. (1) Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein
(2) Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen
§ 5. (1) Zwecks Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen
(2) Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, können für den staatlichen Bereich nicht als vertretungsbefugte Organe bestellt werden.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat das Einlangen der Anzeige bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden.
(4) Die Bestellung der vertretungsbefugten Organe wird für den staatlichen Bereich mit Beginn des auf den Tag des Einlangens der Anzeige (Abs. 1 Z 1und 2) folgenden Tages wirksam.
(5) Entspricht die Anzeige nicht den gesetzlichen Voraussetzungen oder weist die Bestellung infolge Verstoßes gegen innerkirchliche Vorschriften schwer wiegende Mängel auf, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel aufzufordern; bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist oder bei offenbarer Aussichtslosigkeit einer solchen Aufforderung ist die Entgegennahme der Anzeige mit Bescheid abzulehnen. Ein schwer wiegender Mangel liegt dann vor, wenn die Einhaltung der innerkirchlichen Vorschriften die Bestellung einer anderen Person zur Folge gehabt hätte oder doch zur Folge haben hätte können.
§ 6. (1) Kirchengemeinden der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen genießen die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehen.
(2) Künftig zu errichtende Kirchengemeinden erlangen für den staatlichen Bereich ebenfalls Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der vom vertretungsbefugten Organ der Kirche ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Dieser Anzeige ist die Satzung der Kirchengemeinde gemäß § 4 Abs. 2 anzuschließen.
(3) Änderungen in der Person des oder der Vertretungsberechtigten sind ebenfalls dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die im Abs. 1 genannten Kirchengemeinden nach Anhören des vertretungsbefugten Organs der Kirche binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen. Ebenso sind die gemäß Abs. 2 errichteten Kirchengemeinden im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen.
§ 7. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jedermann Auskunft über die Anschrift einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) und über deren nach außen vertretungsbefugte Organe zu erteilen. Ferner ist auf Antrag einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesminister zur Vollziehung der im § 3 genannten Vorschriften bleibt unberührt.